BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 22. November 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit Bescheid vom 24. September 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragstel-ler die Erledigung s344mtlicher Verbindlichkeiten und die Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nachgewiesen hatte. Der Antragsteller hat seine sofor- 1 - 3 - tige Beschwerde daraufhin f374r erledigt erkl344rt. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu be-finden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Ver-fahrenskosten tr344gt und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls (247 14 Nr. 7 BRAO) ist erst w344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. 2 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 51/09 -
Full & Egal Universal Law Academy