BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 51/03 vom29. September 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Restitutionsantrags - 2 -Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den RichterDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgienam 29. September 2003beschlossen:Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung desAntragstellers in die Anwaltslisten beim Amts- und LandgerichtGöttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu ver-anlassen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 zur Rechtsanwaltschaft und alsRechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief dieAntragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückge-wiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00). - 3 -Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, dasVerfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. MitSchriftsatz vom 2. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnungbeantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.II.Der Antrag ist statthaft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3FGG); er hat jedoch keinen Erfolg.Der Antragsteller hat in der Hauptsache keine hinreichend wahrscheinli-che Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wegender von ihm angestrebten "Ergebnisfehlerrestitution" (§ 580 Nr. 7b ZPO) sindnicht dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" aufgefunden, son-dern verfolgt seinen schon früher vertretenen Standpunkt (vgl. Senatsbeschl. v.24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, Umdruck S. 3 oben) weiter, das deutsche Um-satzsteuersystem sei verfassungswidrig. - 4 -Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat,kann dieser Beschluß im schriftlichen Verfahren ergehen.DeppertGanterOttenFrellesenWosgienSchottFrey
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