BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 51/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem Amtsgericht K. und dem Landgericht K. . Mit Verf374gung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegne-rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Er ist trotz ordnungsgem344337er Ladung der m374ndlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Ver-zeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverf374gung wegen Forde-rungen in H366he von insgesamt 14.149,14 200 mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-gung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 3275/03 Amtsgericht K. ; 281 M 3276/03 Amtsgericht K. ; 31 M 1542/03 Amtsgericht B. ). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Verm366gensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofor-tige Beschwerde in der Sache begr374ndet. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverf374gung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umst344nden ersichtlich. 7 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), ist nicht ersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beste-hen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte K. und B. vom 10. Februar 2006 fort. Dar374ber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August 2004 wegen einer Forderung des Finanzamts K. in H366he von 3.587,35 200 mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen 9 - 5 - Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 Amtsgericht K. ). Mit dem fortbestehenden Verm366gensverfall ist auch die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 49/04 -
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