BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 51/06 vom 13. August 2007 in dem Rechtsstreit wegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 13. August 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Sozien einer Anwaltskanzlei in M. , in der ne-ben ihnen drei weitere Rechtsanw344lte als Angestellte t344tig sind. Sie verwende-ten Kanzleibriefb366gen, in deren Kopfleiste die Bezeichnung "Dr. T. , W. & Kollegen" und darunter die Vor- und Nachnamen der beiden Antragsteller auf-gef374hrt waren. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern mit Schreiben 1 - 3 - vom 2. Dezember 2005 unter Beif374gung einer Rechtsmittelbelehrung einen "be-lehrenden Hinweis" dahingehend, dass die Briefkopfgestaltung nach 247 10 Abs. 1 Satz 3 BRAO unzul344ssig sei; der Zusatz "& Kollegen" erfordere es, dass auf dem Briefbogen nicht nur die beiden Antragsteller, sondern mindestens zwei weitere Rechtsanw344lte namentlich genannt w374rden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsteller. Die Beteiligten haben auf m374ndliche Verhandlung verzichtet. 2 II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt. Das angefochtene Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2005 ging 374ber eine blo337e Belehrung im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO hin-aus; es handelte sich bei dem "belehrenden Hinweis" - wie auch die beigef374gte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Ma337nahme, die ge-eignet war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschr344nken, und 374ber die der Anwaltsgerichtshof daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 42/04, NJW 2005, 2692, unter II 1 m.w.Nachw.). 4 2. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die von der Antragsgegnerin beanstandete Gestaltung des damals verwendeten Kanzlei-briefbogens gegen 247 10 Abs. 1 Satz 3 BORA verst366337t, weil dort nicht, wie es diese Bestimmung erfordert, mindestens eine der Kurzbezeichnung entspre- 5 - 4 - chende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern nament-lich aufgef374hrt sind. Bei der Bezeichnung "Dr. T. , W. & Kollegen" in der Kopfleiste des Briefbogens handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne der 247247 9, 10 BORA, (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 35/04, NJW 2005, 1770, unter III 1 b aa; Hartung/Holl/R366mermann, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., 247 9 BORA Rdnr. 40, 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 9 BORA Rdnr. 4), das hei337t um eine Bezeichnung f374r die Anwaltskanzlei, in der nur der Name eines oder einzelner Rechtsanw344lte, die sich zu gemeinschaftlicher Be-rufsaus374bung verbunden haben, mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hin-weisenden Zusatz verwendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573, unter II 2 b). Bei Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefb366-gen namentlich aufgef374hrt werden (247 10 Abs. 1 Satz 3 BORA). Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des Kanzleibriefbogens. 6 Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht ange-nommen, dass durch den Zusatz "& Kollegen" in der Kurzbezeichnung ange-deutet wird, dass sich mit den Antragstellern mindestens zwei weitere "Kolle-gen" zu gemeinschaftlicher Berufsaus374bung verbunden haben und dass des-halb auf dem Kanzleibriefbogen au337er den Antragstellern noch mindestens zwei weitere der in der Kanzlei t344tigen Rechtsanw344lte namentlich h344tten aufgef374hrt werden m374ssen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller meinen, da der Terminus "& Kollegen" namensm344337ig neutral sei, bestehe keine Verpflichtung, angestellte Rechtsan-w344lte, die von dieser Bezeichnung erfasst w374rden, namentlich zu benennen. 247 10 Abs. 1 Satz 2 BORA stelle klar, dass eine solche Verpflichtung nur f374r an- 7 - 5 - gestellte Mitarbeiter gelte, die in der Kurzbezeichnung namentlich genannt sei-en. Auch die Verpflichtung nach 247 10 Abs. 1 Satz 3 BRAO bestehe daher - bei einer hier gebotenen teleologischen Reduktion der Vorschrift - nur f374r Namen, die in der Kurzbezeichnung enthalten seien, nicht aber bei Verwendung des neutralen Terminus "Kollegen". Dies trifft nicht zu. Die Regelung des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BORA soll Transparenz gew344hrleisten. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv t344tigen Rechtsanw344lte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanw344lte dem rechtsuchenden Pub-likum namentlich benannt werden. Die Regelung dient damit - ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in 247 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA - dem le-gitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stellt ebenso wie 247 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA eine Berufsaus374bungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. zu 247 10 Abs. 1 Satz 1 BORA: Senatsbeschluss vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 75/00, NJW 2002, 1419, unter II 2 b aa, best344tigt durch BVerfG, NJW 2002, 2163). Die Bestimmung ist - ihrem Wortlaut entsprechend - auch dann anzuwenden, wenn in der Kurzbezeichnung - wie hier - eine bestimmte Anzahl aktiv t344tiger Rechtsanw344lte durch den anonymisierenden Zusatz "& Kollegen" zum Ausdruck kommt. Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen Nennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtsuchenden Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen t344tig sind. Wenn die An-tragsteller und die bei ihnen angestellten Rechtsanw344lte die mit einer Au337enso-ziet344t verbundenen Konsequenzen nicht w374nschen, steht es ihnen frei, diese Konsequenzen durch die Wahl einer Kurzbezeichnung zu vermeiden, die nicht 8 - 6 - zur Offenbarung der Namen der in der Kanzlei t344tigen angestellten Rechtsan-w344lte n366tigt (etwa "Dr. T. und W. "). 3. Den Gegenstandswert f374r das Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu hoch angesetzt. Er ent-spricht dem vom Senat in F344llen dieser Art 374blichen Wert (vgl. Senatsbeschl374s-se vom 18. April 2005, aaO, und 25. Juli 2005, aaO). 9 Otten Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 17, 18/05 -
Full & Egal Universal Law Academy