BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 51/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des An-tragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des An-trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Fi-nanzamts A. (Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe im Widerrufsverfahren ca. 35.000 200, aus 2004 ca. 11.000 200) am 20. Dezember 2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim Amtsgericht L. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet. In dem Insolvenzer366ffnungsverfahren des Amtsge-richts H. , das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts L. we-gen einer Forderung in H366he von 16.989,94 200 eingeleitet worden war, hatte der Gutachter offene Honorarforderungen in H366he von knapp 73.000 200 festgestellt, denen Verbindlichkeiten in H366he von rund 115.000 200 gegen374berstanden. 4 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 5 - 4 - a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im Beschwerde-verfahren sind die Einkommensteuern f374r das Jahr 2004 auf 5.510,52 200 und f374r das Jahr 2005 auf 7.075,17 200 reduziert worden. Vollstreckungsma337nahmen w374rden nicht durchgef374hrt. Zu den R374ckst344nden f374r das Jahr 2003 hat er keine Angaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserl366s die Verbindlichkeiten abzul366sen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der R374ckst344nde beim Finanzamt L. hat der Antragsteller nachgewiesenerma337en eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetra-gen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr best374nden, derentwegen Verfahren anh344ngig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der 334bersicht der Antragsgegnerin aufgef374hrten Forderung der Gerichtskasse H. nicht explizit ge344u337ert hat. F374r den Zeitraum von Januar bis September 2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 200 ermittelt worden. Aus den Eink374nften k366nnten die r374ckst344ndigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne wei-teres getragen werden. 6 Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu den Einkommensteuer-r374ckst344nden aus 2003 und zu der H366he der noch insgesamt offenen und voll-streckbaren Forderungen des Finanzamts A. keine Angaben gemacht hat, hat er auch keine hinreichenden Nachweise f374r seinen Vortrag erbracht. Da er nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gem344337 247 915 ZPO eingetragen und das Bestehen der Voraussetzungen f374r eine L366schung dieser Eintragungen nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Verm366gensverfalls nach wie vor. 7 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge- 8 - 5 - setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -
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