BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 51/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 21. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 57-j344hrige Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Be-scheid vom 5. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hierge-gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof mit Beschluss vom 21. M344rz 2009 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Verf374gung vom 28. April 2009 hat die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug des Widerrufs angeordnet. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Be-scheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermu-tung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbe-scheids erf374llt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulas-sung mit vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht M. eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366-gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Auch die unabh344ngig von der gesetzlichen Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall sprechenden Be-weisanzeichen hat er nicht entkr344ftet. Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren der 5 - 4 - Antragsgegnerin auf Grund der Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin K. vom 9. Juli 2008 siebenundvierzig im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 9. Juli 2008 gegen den Antragsteller eingeleitete Vollstreckungsauftr344ge bekannt ge-worden. Die titulierten Gesamtforderungen gegen den Antragsteller beliefen sich urspr374nglich auf knapp 65.000 200. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-richtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. 2. Der Verm366gensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverf374-gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se des Antragstellers w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist aber nicht festzustellen. Die gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers besteht fort. Die gegen den Antragsteller ergangenen Haftbefehle sind zwischenzeitlich vollzogen wor-den (247 909 ZPO). Er hat am 4. Dezember 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und am 9. September 2009 erg344nzt, so dass er nach wie vor in das Schuldnerverzeichnis (247 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingetragen ist. Au337erdem wurde ein von ihm gestellter Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 13. M344rz 2009 - 58 IN man-gels Masse abgewiesen. Damit besteht zus344tzlich eine Eintragung nach 247 26 Abs. 2 InsO. Der Antragsteller hat auch die unabh344ngig von der fortbestehen-den gesetzlichen Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall sprechenden Be-weisanzeichen nicht entkr344ftet. Vielmehr sind nach Mitteilung der Obergerichts-vollzieherin K. bis zur Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs sieben wei-tere und im Zeitraum vom 27. M344rz 2009 bis 12. Oktober 2009 nochmals drei-zehn gegen ihn gerichtete Vollstreckungsauftr344ge eingegangen. 6 Dem Antragsteller ist es damit entgegen seiner im Widerrufsverfahren er-folgten Ank374ndigung nicht gelungen, seine Verm366gensverh344ltnisse zu ordnen. 7 - 5 - Zu keiner Zeit ist er seiner Verpflichtung nachgekommen, seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend offen zu legen und im Einzelnen darzu-tun, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Im Widerrufsverfahren hat er keinen Tilgungsplan vorgelegt, sondern sich in seinen an die Antragsgegnerin gerichte-ten Schrifts344tzen vom 27. August 2008 und 5. September 2008 damit begn374gt, eine - nicht n344her belegte - Befriedigung s344mtlicher Vollstreckungsgl344ubiger in Aussicht zu stellen. Dabei hat er weder aufgeschl374sselt, welche Vollstre-ckungsauftr344ge zu diesem Zeitpunkt offen waren, noch angegeben, auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen er seine Schulden zur374ckzuf374hren beabsichtigt. Hinreichende Angaben zu seinem Aktivverm366gen lie337 der An-tragsteller ebenfalls vermissen. Zur Dokumentation seiner Eink374nfte hat er le-diglich eine Aufstellung offener Forderungen und eine Einnahmen374berschuss-rechnung f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 20. August 2008 einge-reicht. Die Aufstellung l344sst aber nicht erkennen, ob die darin genannten Forde-rungen von rund 117.000 200 gegen374ber den Mandanten tats344chlich bestehen und realisierbar sind. Auch die vorgelegte Einnahmen374berschussrechnung, die zum 20. August 2008 Bruttoeinnahmen von 76.908,35 200, Ausgaben von 19.700,49 200 und eine Umsatzsteuerschuld von 10.550,75 200 ausweist, l344sst kei-ne tragf344higen R374ckschl374sse auf das ihm zur Schuldentilgung zur Verf374gung stehende Einkommen zu. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller keine er-g344nzenden Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begr374ndet noch an der m374ndlichen Verhandlung teilgenommen. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen An-trag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, der bereits vor der 8 - 6 - m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof abschl344gig beschieden worden war, ist erst nachtr344glich aufgrund einer Mitteilung der Oberfinanzdirek-tion Ka. vom 23. Juni 2009 bekannt geworden. Auch im vorliegenden Be-schwerdeverfahren hat der Antragsteller bislang keine Angaben zu seinen Ver-m366gensverh344ltnissen gemacht; er hat seine sofortige Beschwerde nicht be-gr374ndet. 3. Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nur selten mit hinreichender Sicherheit ausschlie337en (vgl. Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris, Tz. 6, BGHReport 2001, 668 [nur Leitsatz]). 9 Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bev366lke-rung ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 c; vom 25. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, Tz. 5), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei ausge374bt hat. So hat die Staatsanwaltschaft F. gegen den Antragsteller mehrere Ermitt-lungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten gef374hrt, hierbei in 10 - 7 - einem Fall Anklage erhoben und in zwei weiteren F344llen Strafbefehlsantr344ge gestellt. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung der m374ndlichen Ver-handlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2009 - AGH 42/08 (I) -
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