BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5 / 1 1 vom 16. Dezember 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Vorsitzende Richterin Dr. K essal - Wulf , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann , die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas a m 16. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsb e- schlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die A nhörungsrüge gegen diesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurüc k- gewiesen . Gründe: I. Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegn e- rin zur Rechtsanwaltschaft zugelas sen . Mit Bescheid vom 20. August 2009 w i- derr ief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der A n- waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit Senatsbeschluss vom 28. Oktober 20 11 zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatb estandes des Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller, habe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerv e r- zeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gew e- 1 - 3 - sen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem A n- waltsgerichtshof am 25. Oktober 2010 die entwerteten Schuldtitel im Original vorgelegt habe. Im Besc hluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung der Schuld, die am 12. April 2009 noch etwa 8.000 mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. April 2011 nac h- gewiesen worden sei. II. 1. Ob im Verfahre n der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F. eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidun g. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des Beschluss es vom 28. Oktober 2011 weder unrichtig noch unvollständig ist. Der Antragsteller hat seiner sofortigen Beschwe rde keinerlei Belege beigefügt. Ob der Antrags teller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. 2. S oweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgeri chtshof sei nicht berücksic h- tigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge s tatthaft und zulässig ( § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO ). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg . Der Anspruch des A n- t ragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt . Das als übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits d er Anwaltsg e- richtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertig ung en im 2 3 - 4 - Termin am 25. Oktober 20 10 für unzureichend gehalten , weil der Zeitpunkt der Zahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den A ntragsteller hierauf mit B e- schluss vom 10. Januar 2011 hingewiesen . Im Termin am 18. April 2011 hat der Antragsteller lediglich die Kopie eines " Forderungskon tos " vorgelegt, dem sich gerade nicht entnehmen lässt, dass die fragli che Forderung am 20. August 2009 nicht mehr bestand . Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 -
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