BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/12 v om 31. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Richterablehnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richt er Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31 . Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des A n- waltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 25. September 2 012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unz u- lässig verworfen. Gründe: I. Die Antragsteller in war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Ju n i 2012 auf, ein Gu tachten über ihren Gesundheitszustand vorzul e- gen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit B e- scheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden. M it B eschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer A n- 1 - 3 - fechtungsklage zurückgewiesen. Die dagegen von der Antragstellerin beim Bundesgerichtshof erhob ene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 6/12 geführt. Bereits mit Beschluss vom 25. September 2012 hatte der Anwaltsg e- richtshof einen Befangenheitsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dag e- gen wendet sich die Antragstellerin mit der vorl iegenden, ebenfalls beim Bu n- desgerichtshof eingelegten Beschwerde. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgeri chtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. D ie Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO aus drücklich ausgeschlossen . Ferner steht der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich ( § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO ; s. auch BT - Dr ucks . 16/11385, S. 40 f. ). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können aber - von hier nicht einschlägigen Ausna h- mefällen abgesehen - nicht mit der Besch werde an das Bundesverwaltungsg e- richt angefochten werden ( § 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsor d- nung enthält keine abweichenden Bestimmungen ( vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12 , juris Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO e ntscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. 2 3 - 4 - Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antra g- stellerin im Beschw erdeverfahren formulierten Anträge. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 25.09.2012 - 2 AGH 3/12 - 4
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