BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Führung der Bezeichnung "Mediator" auf dem Briefkopf/Briefbogen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e - schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württem- berg vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entsta n - denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 12.782,30 (= 25.000 DM) festg e - setzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt fr Familienrecht. In seinem Briefkopf bezeichnet er sich auûerdem als "Mediator". Unter dem 18. Januar 2000 teilte die Rec htsanwaltskammer, welcher der Antragsteller angehört (im folgenden: Antragsgegnerin), dem Antragsteller mit, die Fhrung der Bezeichnung "Mediator" sei berufsrechtswidrig. Er möge seinen Briefkopf entsprechend korrigieren und dies binnen vier Wochen der Antragsgegnerin nachweisen. Der Antragsteller hat deswegen um gerichtliche Entscheidung nachg e - sucht. Mit Beschluû vom 12. Juni 2001 hat der Anwaltsgerichtshof die Verf - gung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2000 aufgehoben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer - zugelassenen - sofortigen Beschwerde. Nachdem die Sa t - zungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 25. April 2002 b e - schlossen hat, daû sich Rechtsanwlte, die durch eine geregelte Ausbildung nachweisen können, die Grundstze der Mediation zu beherrschen, als " M e - diator" bezeichnen drfen, hat die Antragsgegnerin "die Hauptsache fr erl e - digt erklrt". Der Antragsteller hat auf einer En t scheidung beharrt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§§ 223 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. - 4 - 1. In Ermangelung einer Erledigungserklrung des Antragstellers ist die entsprechende Erklrung der Antragsgegnerin verfahrensrechtlich unerheblich. Die Antragsgegnerin htte nur durch eine Rcknahme der Verfgung vom 18. Januar 2000 oder ihrer sofortigen Beschwerde auf den Gang des Verfa h - rens Einfluû nehmen k n nen. Dies hat sie unterlassen. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat die angefochtene Verfgung zu Recht aufgehoben, weil die Nennung der Bezeichnung "Mediator" im Briefkopf des Antragstellers schon vor der Neuregelung durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht berufsrechtswidrig war. a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA steht jedenfalls bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der werbenden Angabe der B e - rufsbezeichnung "Mediator" nicht entgegen. Unabhngig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen gestattet diese Vorschrift lediglich die Benennung von Interessen- und/oder Ttigkeit s - schwerpunkten als Teilbereiche der Berufsttigkeit. Die Ttigkeit als Mediator ist - wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist - dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstti g - keit anzusehen (ebenso AGH Nordrhein-Westfalen MDR 2000, 611 m. Anm. Schwartz = AnwBl. 2000, 693 m. Anm. Kilian). Schlichten und vermitteln gehrt seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (Holl, in: Ha r - tung/Holl, BORA § 18 Rn. 19). Andererseits hat die Vorschrift, wenn von "Teilbereichen der Berufstti g - keit" die Rede ist, einzelne Rechtsgebiete im Auge (Feuerich/Braun, BRAO - 5 - 5. Aufl. § 7 BORA Rn. 7). Die Mediation ist kein Rechtsgebiet, sondern eine alternative Methode der Konfliktlsung. "Mediator" ist also, wenn nicht eine B e - rufsbezeichnung, so doch die Beschreibung einer Ttigkeit. Auch ist die M e - diation nicht den Rechtsanwlten vorbehalten. Diese mssen sich, wenn sie als Mediatoren ttig sind, der Konkurrenz aus anderen Berufen, insbesondere der Psychologen und Therapeuten, stellen. Die Angehrigen dieser Berufe knnen sich ohne weiteres als "Mediatoren" bezeichnen, weil der Beruf des Mediators noch ungeschtzt ist. Wre den Rechtsanwlten die Fhrung dieser Bezeic h - nung verboten, htten sie dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile. b) Auch die Vorschrift des § 43 b BRAO sttzt das Verbot nicht. Entg e - gen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Bezeichnung "Mediator" weder u n - sachlich noch zur Tuschung der Rechtsuchenden geeignet. Die Gefahr, daû die Fhrung der Bezeichnung "Mediator" auf einem a n - waltlichen Briefkopf bei demjenigen, der anwaltliche Dienstleistungen in A n - spruch nehmen will, die Vorstellung hervorruft, diese Bezeichnung sei einem Rechtsanwaltstitel oder einer Fachanwaltsbezeichnung gleichzusetzen, ist g e - ring. Ihr wirkt schon der Umstand entgegen, daû die Bezeichnung "Mediator" auûerhalb des Rechtsanwaltsberufes anstandslos gefhrt werden kann. Soweit der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, daû (zust z - liche) Berufsbezeichnungen von Rechtsanwlten nur gefhrt werden drfen, wenn ihnen eine rechtsfrmlich erworbene Qualifikation zugrunde liegt (vgl. BGHZ 111, 229, 231; BGH, Beschl. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 2; v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 25/91, BRAK-Mitt. 1991, 228, 229) - ber welche Medi atoren nicht verfgen -, - 6 - ging es um die Selbstbezeichnung als Fachanwalt oder Strafverteidiger, also um die Berhmung besonderer Rechtskenntnisse und/oder Erfahrungen auf bestimmten Rechtsgebieten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allerdings kann d ie Bezeichnung bei dem "gebildeten Durchschnittsb e - trachter" (vgl. Eylmann, in: Henssler/Prtting, BRAO § 43 b Rn. 39) die Ei n - schtzung wecken, ein Mediator knne eine besondere Qualifikation vorwe i - sen. Um eine Tuschung der betroffenen Verkehrskreise zu verhindern, ist es deshalb erforderlich, aber auch gengend, daû jemand, der sich " Mediator" nennt, durch eine geregelte Ausbildung nachweisen kann, die Grundstze der Mediation zu beherrschen. Der Antragsteller hat fr seine Person diesen Nachweis gefhrt. c) Die Rechtsprechung der Anwaltsgerichte und die berwiegende Me i - nung im Schrifttum (Feuerich/Braun, § 18 BORA Rn. 4; Henssler, in: Henssler/ Koch, Mediation in der Anwaltspraxis S. 99 f; Kilian AnwBl. 2000, 694; Schwartz MDR 2000, 612; Henssler/Kilian, FuR 2001, 104, 107) hat deshalb bereits vor der Neuregelung der Satzungsversammlung vom 25. April 2002 die Meinung vertreten, die Fhrung der Bezeichnung "Mediator" im Briefkopf eines Rechtsanwalts sei zulssig. - 7 - Überdies macht die Neuregelung deutlich, daû nunmehr auch die Bu n - desrechtsanwaltskammer davon ausgeht, Rechtsanwlten, die aufgrund einer geregelten Ausbildung als Mediatoren ttig seien, knne es nicht verboten werden, im Rahmen ihrer Auûendarstellung darauf hinzuweisen. Da die Rechtslage im brigen unverndert geblieben ist, kann die Neuregelung nur auf einer geluterten Rechtsauffassung beruhen. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy