BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 52/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-wältin Kappelhoffam 14. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Fristzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt. - 3 -Gründe: I.Mit Verfügung vom 6. September 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunggegen die Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom15. Februar 2002, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 2002, zurückgewie-sen.Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom "17. Juni 2000", per Fax beiGericht eingegangen am 19. Juni 2002, sofortige Beschwerde eingelegt und,nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist, mit wei-terem Schriftsatz vom 6. März 2003 um Wiedereinsetzung in den vorigen Standnachgesucht.II.Ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen derVersäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4Satz 1 BRAO) seinerseits fristgerecht eingegangen ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAOi.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG), kann nicht festgestellt werden, weil unbekanntist, wann der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefristdem Antragsteller zugegangen ist. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag - 4 -unbegründet. Nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG sind dieTatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt:"Die Beschwerdefrist ist ohne Verschulden des Beschwerdefüh-rers versäumt worden und nach Wegfall des Hindernisses, nach-geholt worden."Diese Begründung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen fürdie Gewährung einer Wiedereinsetzung wiederholt, ist nichtssagend. Sie reichtnicht aus, ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung derBeschwerdefrist auszuräumen (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1FGG).III.Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohnemündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy