BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52/06 vom 23. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 12. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2 Mit Schreiben vom 28. April 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 3 - 3 - II. Danach war in rechts344hnlicher Anwendung der 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374ck-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. 4 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.03.2006 - BayAGH I - 27/05 -
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