BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 52/07 vom 2. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 2. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Januar 2007 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Verf374gung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-tragsteller am 2. Februar 2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit ei-nem am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, ver- 1 - 3 - bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-legt. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie entgegen 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Bereits durch das Schreiben des An-waltsgerichtshofs vom 30. April 2007 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm der Beschluss vom 22. Januar 2007 mit Postzustellungsur-kunde vom 2. Februar 2007 zugestellt worden ist. Hierzu hat sich der An-tragsteller ebenso wenig ge344u337ert wie zu dem Schreiben des Senats vom 23. Juli 2007, mit dem er nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristvers344umung kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 22 Abs. 2 FGG). Er hat sein Wiedereinsetzungsge-such nicht weiter begr374ndet. 3 - 4 - 4 Der Senat kann das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Verhand-lung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Frellesen Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 22.01.2007 - I AGH 23/05 -
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