BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52/08 vom 6. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 14 Abs. 2 Nr. 5 Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamten-verh344ltnis auf Lebenszeit verst366337t weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil f374r Steuerberater und Wirtschaftspr374fer andere Re-gelungen getroffen worden sind. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08 - AGH Frankfurt/Main wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Febru-ar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 12. M344rz 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Lebens-zeit zum Professor f374r lnformationsrecht an der (Fach-) Hochschule D. 1 - 3 - ernannt, was er weder der Rechtsanwaltskammer K. , in deren Bezirk er seinerzeit zugelassen war, noch der Antragsgegnerin, in deren Bezirk er seit dem 14. August 2006 zugelassen ist, anzeigte. Im Hinblick auf die Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit widerrief die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Antragsteller meint, bei der Er-nennung zum Professor versto337e ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft gegen die Berufs- und die Eigentumsfreiheit sowie den Gleichheits-satz nach Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 GG sowie gegen das Diskriminie-rungsverbot nach Art. 14 EMRK und den Eigentumsschutz nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europ344ischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Die nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO unabh344ngig von einer Zulas-sung durch den Anwaltsgerichtshof statthafte und auch sonst zul344ssige soforti-ge Beschwerde ist unbegr374ndet. Der Widerruf der Zulassung ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er-nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor. Er ist am 12. M344rz 2002 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. 3 - 4 - 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zwingt 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auch dann zu einem Widerruf, wenn dem Rechtsanwalt bei der Berufung in das Beamtenverh344ltnis auf Lebenszeit das Amt eines Hochschullehrers 374ber-tragen wird. Der Gesetzgeber stellt in 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gr374nden der Klarheit und Rechtssicherheit auf den Status als Beamter oder Richter auf Le-benszeit oder als Berufssoldat ab und nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei 374bertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts (Senat, BGHZ 92, 1, 4 f.; Beschl. v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98, NJW-RR 2000, 438; vgl. auch Senat, Beschl. v. 26. Januar 1998, AnwZ (B) 62/97, NJW-RR 1998, 1440 f.). 4 3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanw344lte, die zum Universit344ts- oder Fachhochschulprofessor oder (Fach-) Hochschulassistenten ernannt werden, sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats verfassungs-rechtliche Bedenken nicht zu erheben (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13. Februar 1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 750; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfas-sungsgericht best344tigt (JZ 1984, 1042; Beschl. v. 14. September 2001, 1 BvR 1462/01 zu Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, NJW 2007, 2317; vgl. auch BVerfG NJW 1988, 2535, 2536). Sie steht auch mit dem europ344ischen Gemeinschaftsrecht (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98, NJW-RR 2000, 438, 439; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, 5 - 5 - aaO) und Art. 14 EMRK und Art. 1 ZP 1 EMRK in Einklang (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). 4. Die von dem Antragsteller vorgebrachten grund- und konventions-rechtlichen Bedenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-weichen. 6 a) In der Literatur wird gegen die Rechtsprechung des Senats teilweise eingewendet, dass die Aufgabe eines Hochschullehrers inhaltlich mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei (Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., 247 7 Rdn. 95 f.; Bender, NJW 1986, 409, 410 f.; Michalski/R366mermann, MDR 1996, 433, 434; Gruber, MDR 1997, 18; Haller, D326D 1998, 59, 65 f.; Nachbaur, Festschrift G374l-zow [1999] S. 93, 99; a. M. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 52; Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 7 Rdn. 126). Hochschullehrern, so wird geltend gemacht, komme die in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu. Sie k366nnten deshalb nicht mit den f374r andere Beamten geltenden Ma337st344ben gemessen werden. Sie 374b-ten ihren Beruf in pers366nlicher und sachlicher Unabh344ngigkeit aus, seien wei-sungsfrei und an Dienstzeiten nicht gebunden (Kleine-Cosack aaO). Dieser Einwand verfehlt das eigentliche Anliegen des Widerrufsgrunds nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Das zeigt sich schon darin, dass eine vergleichbare Rechtsstellung nicht nur Hochschullehrern, sondern auch anderen Beam-tengruppen, wie etwa den Mitgliedern der Rechnungsh366fe oder den Beamten der Bundesstelle f374r Seeunfalluntersuchung nach 247 12 Abs. 2 und 3 SUG, und insbesondere den Richtern zukommt. 7 b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei der Berufung in ein Be-amten- oder Richterverh344ltnis auf Lebenszeit oder in ein Dienstverh344ltnis als Berufsoldat nicht wegen der inhaltlichen Ausrichtung der konkreten Aufgabe zu 8 - 6 - widerrufen, die dem Rechtsanwalt in seinem Dienstverh344ltnis 374bertragen ist. Ihren Grund hat die Regelung vielmehr in der Unvereinbarkeit der Rechtsstel-lung eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit oder eines Berufssoldaten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nach 247 1 BRAO entsprechend dem Leitbild der freien Advokatur durch die 344u337ere und innere Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts vom Staat gepr344gt (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318). Demgegen374ber stehen Beamte und Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh344ltnis zum Staat, das ihnen besondere Pflichten auferlegt. Diese enge Bindung kommt insbesondere in der Verpflichtung zu vollem pers366nlichen Einsatz (247247 34 BeamtStG, 61 BBG) f374r den Staat, den Dienstherrn und seine 366ffentlichen Auf-gaben (247247 33 BeamtStG, 61 BBG) und im Nebent344tigkeitsrecht zum Ausdruck. Die 334bernahme und der Umfang anderer T344tigkeiten sind grunds344tzlich von der Genehmigung des Dienstherrn abh344ngig. Eine derartige Bindung an den Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat in st344ndiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, juris; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.). Ist allein entscheidend die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter als solche, so unterscheidet sich ein ver-beamteter Hochschullehrer nicht von anderen Beamten (AGH M374nchen BRAK-Mitt. 2001, 239). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Hochschule selbst Wissenschaftsfreiheit genie337t (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie ist, anders als z.B. die Kirchen (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318), Teil der mittelbaren Staatsverwal-tung. c) Anders als der Antragsteller meint, steht dem Widerruf der Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht entgegen, dass er nach dem Widerruf sei- 9 - 7 - ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine Erfahrung in der anwaltlichen Pra-xis mehr sammeln k366nnte. Ob es darauf ankommt, kann offen bleiben. Jeden-falls k366nnte der Antragsteller im Rahmen seiner Hochschullehrert344tigkeit eine f374r seine Forschung und Lehre inhaltlich gleichwertige praktische Erfahrung durch die Nutzung der Vertretungsm366glichkeiten nach dem Rechtsdienstleis-tungsgesetz sammeln (AGH M374nchen BRAK-Mitt. 2001, 239). Er hat ferner die M366glichkeit, seine Stellung als Beamter auf Lebenszeit aufzugeben und seine Hochschullehrert344tigkeit als Lehrbeauftragter oder Honorarprofessor oder im Angestelltenverh344ltnis fortzusetzen (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; AGH M374nchen BRAK-Mitt. 2001, 239), was 247 70 Abs. 3 und 4 hess. HochschulG ausdr374cklich erlaubt. Ein solches Lehrverh344ltnis verlangt von dem Hochschullehrer zwar auch die getreuliche Erf374llung seiner Lehr- und Forschungsverpflichtung. Es bindet ihn aber nicht so eng an den Staat, wie dies bei den Lebenszeitbeamten der Fall ist (dazu BVerfG NJW 2007, 2317, 2318; AGH M374nchen BRAK-Mitt. 2001, 239) und wird von 247 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht erfasst (Feuerich/ Weyland, aaO, 247 14 Rdn. 51; Henssler/Pr374tting, aaO, 247 14 Rdn. 23). Es w344re allein an 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu messen und in diesem Rahmen, von hier nicht gegebenen Sonderf344llen abgesehen, nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, 287, 324 f.; NJW 1995, 951, 952), wenn die Lehr- und Forschungst344tigkeit in tats344chlicher Hinsicht den n366tigen Freiraum f374r die Aus374bung des Rechtsan-waltsberufs bietet. d) Der Widerruf der Zulassung f374hrt auch nicht deswegen zu einem un-verh344ltnism344337igen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers oder seine Rechte nach der Europ344ischen Menschenrechtskonvention, weil das 366sterrei-chische Recht (247 20 Nr. 1 RAO) eine Lehrt344tigkeit auch im Beamtenverh344ltnis nach dem 366sterreichischen Beamten-Dienstrechtsgesetz f374r mit dem Rechts-anwaltsberuf vereinbar erkl344rt. Das deutsche Recht verschlie337t einem Rechts- 10 - 8 - anwalt die Wahl eines Zweitberufs als Hochschullehrer nicht. Es l344sst dies zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabh344ngigem Organ der Rechtspflege nur nicht im Beamten-, Richter- oder Berufssoldatenverh344ltnis zu, das den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegen374ber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabh344ngigkeit gef344hrden w374rde. Diese Entscheidung aber ist von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der Europ344ischen Men-schenrechtskonvention gedeckt (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). e) Weder grundrechtlich (Senat, Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; ebenso AGH M374nchen BRAK-Mitt. 2001, 239) noch konventionsrechtlich (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer) zu beanstanden ist schlie337lich die unterschiedliche Behandlung ge-gen374ber Steuerberatern (247 46 Abs. 2 StBerG) und Wirtschaftspr374fern (247 20 WiPrO), bei denen die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beam-tenverh344ltnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu einer T344tigkeitsbeschr344nkung f374hrt (247 57 StBerG, 247 43a Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 WiPrO). Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanw344lte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabh344ngige 11 - 9 - Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2008 - 2 AGH 10/07 -
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