BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52/09 vom 2. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 2. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. April 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 1 - 3 - 6. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug der Widerrufsverf374-gung angeordnet. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bzw. der sofortigen Beschwerde wie-der herzustellen. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet ist. So verh344lt es sich hier, denn das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Verm366gensverfalls auch nicht widerlegt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Wi-derrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. 4 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In- teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer 5 - 4 - derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger. 6 2. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 8. April 2008 gesch344tzt, dass das Verfahren wegen der Vielzahl der laufenden gerichtlichen Verfahren nicht vor 2011 abschlussreif sein werde. Der Verm366gensverfall entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344n-kung des Insolvenzschuldners, sondern erst, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensver-h344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Ein solcher Abschluss ist derzeit nicht absehbar. 7 3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist ebenfalls nicht gegeben. Weder der Anstellungsvertrag vom 14. April 2009 mit der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei K. S. und A. St. noch der Antragsteller erf374llen die Anforderungen, die der Senat an einen Ausschluss der Gef344hrdung der Rechtsuchenden gestellt hat. Der An-tragsteller ist vom Landgericht L. mit rechtskr344ftigen Urteilen vom 8. Mai 8 - 5 - 2003 und vom 5. Mai 2006 wegen Verm366gensstraftaten im Zusammenhang mit seiner Amtsaus374bung als Notar jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bew344hrung ver-urteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts L. vom 12. November 2008 wurde er wegen Untreue in 22 F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus den vorgenannten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr344ftig. Am 17. April 2009 hat das Amtsgericht D. einen Haftbefehl gegen den Antragsteller erlas-sen. Ihm wird gewerbsm344337iger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsm344337iger und bandenm344337iger Urkundenf344lschung in 34 F344llen in der Zeit vom 9. Mai 2003 bis zum 24. April 2008 vorgeworfen. Auch gegen den Arbeitgeber K. S. ist an diesem Tag wegen gleichartiger Tatvorw374rfe in 37 F344llen ein Haft-befehl ergangen. Die Zulassung des vormaligen Rechtsanwalts S. ist zwi-schenzeitlich rechtskr344ftig widerrufen worden. 4. 334ber die sofortige Beschwerde konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. Mit dieser Entscheidung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde erledigt. 9 Ganter Ernemann Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 AGH 8/08 -
Full & Egal Universal Law Academy