BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 52 / 10 vom 9. Januar 2 0 1 2 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiedereinsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat dur ch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 9. Januar 2012 beschlossen: D e r Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ve r- worfen . Gründe: I. Der Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 17. August 200 9 widerr ief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche En t- scheidung gege n diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die dagegen eing e legte sofortige Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde mit in der mündlichen Verhandl ung vom 18. Juli 2011 verkündete m Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der A ntrag steller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er geltend macht, dass ihn die Terminsladung nicht erreicht habe. II. 1. D er Antrag au f Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 1 2 - 3 - - AnwZ (B) 32/06 , juris Rn. 2, 3; vgl. auch EGH Celle, EGE XI, 141; Feue - rich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl. , § 40 Rn. 56) . Die Bundesrechtsanwaltsordnung s ieht in Zulassungsverfahren ein dem § 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindend en mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragste l- lers im Termin keine Säumnisfolgen hat, vor allem nicht z ur Verwerfung einer zulässigen sofortigen Beschwerde führt. Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter Berücksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . i.V.m. § 12 FGG a . F . , § 36a Abs. 2 BRAO a . F . ) . Eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge scheidet aus, weil der Antragsteller auch nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags kein en Vortrag dazu gehalten hat, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. m it welchen rechtlichen Argumenten er der Rechtsa n- sicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Ma n- gels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes wäre e i ne Anhörungsrüge daher unzulässig (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a . F . , 3 4 - 4 - § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a . F . i. V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG a . F . ; vgl. Senat s- beschluss vom 24. September 2 008, aaO Rn. 4). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 18.06.201 0 AGH 7/09 (I/4)
Full & Egal Universal Law Academy