BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 53/01 vom1. Juli 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hau-ger und Kappelhoff am 1. Juli 2002beschlossen:Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerde-frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom 18. Mai 2001 wirdzurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf46.016,27 n DM) festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller absolvierte neben einer Tätigkeit im Ministerium fürStaatssicherheit der früheren DDR ein Fernstudium an der Juristischen Hoch-schule Potsdam-Eiche und erwarb am 25. November 1989 den Abschluß alsDiplomjurist. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 15. Januar 1993 schulte er zumSteuerfachgehilfen um; anschließend war er bis zum 31. Dezember 1993 beieiner Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Seit dem 1. Mai 1994 ist er freierMitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei.Am 22. September 1999 hat er den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin gestellt. Gegen denablehnenden Bescheid hat er die gerichtliche Entscheidung beantragt. DiesenAntrag hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Mai 2001 zurück-gewiesen. Dieser wurde dem Antragsteller am 9. Juni 2001 zugestellt. Der An-tragsteller hat am 18. Juli 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und wegen derVersäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Standnachgesucht.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). - 4 -Dem Antragsteller war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil erglaubhaft gemacht hat, daß er die Frist zur Einlegung der sofortigen Be-schwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 42Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).III.Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt der Antragstellernicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 desRechtsanwaltsgesetzes (DDR-RAG) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I1504) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag.§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG verlangt ausdrücklich ein "umfassendes" juristi-sches Hochschulstudium in der DDR. Ein solches hat der Antragsteller nichtabsolviert. Insbesondere wurde das gesamte Gebiet des Zivilrechts nur amRande behandelt.Im übrigen gilt das Rechtsanwaltsgesetz nach dem EinigungsvertragAnl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III fort "unbeschadet der Maßgabe y zumDeutschen Richtersetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III". Nachder genannten Maßgabe y Buchst. jj berechtigt ein an der Juristischen Hoch-schule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Ab-schluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs (BT-Drucks. 11/7760, S. 43). Dazu zählt insbesondere der Anwaltsberuf. - 5 -Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/92, BRAK-Mitt.1993, 173, 175; v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93, BRAK-Mitt. 1994, 47,48; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 59/95, BRAK-Mitt. 1996, 82, 83; v. 17. Juni1996 - AnwZ (B) 5/96, BRAK-Mitt. 1996, 203, 204), von der abzugehen keinAnlaß besteht, und der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 4 Rn. 26; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO § 4Rn. 24).2. Der Antragsteller bezweifelt, ob die dargestellte Gesetzeslage mit derverfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz imEinklang steht. Diese Zweifel sind - worin sich Rechtsprechung und Literaturebenfalls einig sind (vgl. die Nachweise unter 1.) - nicht gerechtfertigt.a) Der angefochtene Bescheid greift in den Schutzbereich des Art. 12Abs. 1 Satz 1 GG ein, weil damit dem Antragsteller die berufliche Tätigkeit alsRechtsanwalt verschlossen wird. Dieser Eingriff, der die Aufnahme der Be-rufstätigkeit als Rechtsanwalt von in der Person des Berufsanwärters zu erfül-lenden und grundsätzlich erfüllbaren Voraussetzungen abhängig macht, istgerechtfertigt, weil er gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG),ein wichtiges Gemeinschaftsgut schützen soll, zur Erreichung dieses Zweckserforderlich und geeignet sowie verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 353;87, 287, 316; 93, 213, 235 f). Die Zulassung als Rechtsanwalt an die Voraus-setzung eines erfolgreich absolvierten "umfassenden" juristischen Hochschul-studiums zu knüpfen, dient der Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerungmit qualifizierten rechtlichen Beratern und Vertretern und damit dem Rechts- - 6 -staatsgedanken sowie einer geordneten Rechtspflege (BVerfGE 93, 213, 236).Unzureichend ausgebildete Berufsanwärter von der Zulassung als Rechtsan-walt auszuschließen, ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und geeig-net. Der Studiengang an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche vermit-telte keine für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausreichende juristische Ausbil-dung. Hierzu heißt es in den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anla-gen zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817, S. 23):"Der Abschluß an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche istkeine geeignete Grundlage für die Fortführung einer begonnenenAusbildung als Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oderNotarassistent oder für die Aufnahme in eine solche Ausbildung.Aufgabe dieser Hochschule war es, den juristischen Nachwuchsdes Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, inder für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Ge-biete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten,war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristischesStudium."Die Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt ist in bezug auf den An-tragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung desmit der gesetzlichen Regelung des § 4 RAG angestrebten Ziels ist nicht er-sichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdigeRechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden vonihnen fernhalten, entsprochen und das Vertrauen in die Kompetenz und dieIntegrität der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an dieRechtsanwaltschaft aus den neuen Bundesländern Mindestanforderungen ge-stellt werden (BVerfGE 93, 213, 237). Im übrigen hat der Antragsteller- wenngleich aufgrund einer zusätzlichen Ausbildung - eine angemessene Be-schäftigung gefunden und kann in diesem Beruf tätig sein. - 7 -b) Durch die Versagung der Zulassung ist auch der Gleichheitssatz(Art. 3 GG) nicht verletzt. Das Studium an der Juristischen Hochschule Pots-dam-Eiche ist mit einem juristischen Studium an den sonstigen anerkanntenHochschulen im Inland - auch den vom Ministerium für Staatssicherheit unab-hängigen Hochschulen der DDR - gerade nicht vergleichbar.Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wüllrich Hauger Kappelhoff
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