BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 53/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-wältin Kappelhoffam 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt.Gründe: I.Mit Verfügung vom 12. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag - 3 -auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom27. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerdedes Antragstellers.II.Das - vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch kei-nen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungvom 12. April 2001 erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnenkann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller hat am 30. Juni 2000 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis beim Amtsge-richt H. (29 pM 2405/00) eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-tung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt.Das angebliche Auseinandersetzungsguthaben gegen die früheren Mitgesell- - 4 -schafter begründet jedenfalls keine liquide Forderung. Im übrigen ist der An-tragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensver-hältnissen Stellung zu nehmen, nur unzureichend nachgekommen. Dies gehtzu seinen Lasten.b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einerGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fallausnahmsweise anders verhalte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. DerUmstand, daß er zuletzt kaum noch anwaltlich tätig war, ist unerheblich, weiler, solange er die Zulassung besitzt, jederzeit neue Mandate übernehmenkönnte.2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse desAntragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller ist nach wie vor imSchuldnerverzeichnis eingetragen. Auf den Hinweis des Senats, daß ein zwei-felsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersichtüber die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan - 5 -werden könnte, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon aus-zugehen, daß der Vermögensverfall und die Gefährdung der Interessen derRechtsuchenden fortbestehen.HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
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