BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03 vom 25. November 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Vorlage eines 344rztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ganter, Dr. Ernemann und Dr. B374scher sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 25. November 2005 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff wird als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Ablehnungsgesuch ist - wenn nicht unzul344ssig, so jedenfalls - unbe-gr374ndet. 1 Auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfah-ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist 247 42 Abs. 2 ZPO entsprechend anwend-bar (BGHZ 46, 195, 198; BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - AnwZ (B) 19/05, n.v.). Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-parteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Verfah-rensbeteiligter bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; 2 - 3 - BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848; v. 12. Juli 2005 - AnwZ (B) 19/05, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. 3 Der Antragsteller zu 1 (fortan: Antragsteller) hat sich gegen einen Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs gewandt, mit dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung gem344337 247 8a BRAO zur374ckgewiesen wor-den war. Mit Beschl374ssen vom 4. M344rz 2005 hat der Senat die dagegen einge-legte sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen, weil nach seiner st344ndi-gen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152) in derartigen Angelegenheiten der Anwalts-gerichtshof endg374ltig entscheidet. Zugleich hat der Senat Antr344ge des An-tragstellers und weiterer Personen - Antragsteller zu 2 bis 6 - auf Gew344hrung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe zu Fahrten nach Karlsruhe, zur374ckgewiesen. Schlie337lich hat der Senat sofortige Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 als unzul344ssig verworfen, mit denen diese ihren Antrag auf Zulassung als Nebenin-tervenienten im Verfahren des Antragstellers weiterverfolgt haben. Als unzul344s-sig verworfen hat der Senat endlich einen Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers. Dies nimmt der Antragsteller zum Anlass, den beteiligten Richtern eine "krasse Verletzung der Verfahrensfairness" vorzuwerfen. Die Entscheidung stel-le sich als irrational und unzul344ssige 334berraschungsentscheidung dar. Eine m374ndliche Verhandlung sei zwingend geboten gewesen, weil die sofortige Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Anwaltsge-richtshofs zul344ssig gewesen sei. Auch habe man eine Akteneinsicht verweigert. Nicht gerechtfertigt sei schlie337lich die 334berb374rdung der Kosten auf den An-tragsteller. 4 - 4 - Diese Gr374nde enthalten 374berwiegend nur Wertungen, die nicht durch Tatsachen unterlegt sind. Dies reicht f374r ein zul344ssiges Ablehnungsgesuch nicht aus (BVerwG NJW 1997, 3327; Musielak/Heinrich, ZPO 4. Aufl., 247 44 Rn. 6). Zul344ssig ist das Ablehnungsgesuch allenfalls insoweit, als der Antragsteller die "strikte Verweigerung und Vereitelung der Akteneinsicht" und das Unterbleiben einer m374ndlichen Verhandlung beanstandet. Insofern ist es jedoch unbegr374n-det. 5 Das Begehren des Antragstellers und der weiteren Antragsteller zu 2 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihrer Wohnorte in die umfangreichen Verfah-rensakten Einsicht zu nehmen, hat der Senat in der Besetzung durch die abge-lehnten Richter nicht entsprochen, weil dem das Interesse an einer z374gigen Verfahrensbeendigung entgegengestanden habe. Die Akteneinsicht h344tte, so hei337t es in dem betreffenden Beschluss vom 4. M344rz 2005, "zahlreiche Versen-dungsvorg344nge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten bean-sprucht". 6 Dieser Vorgang rechtfertigt f374r einen vern374nftig w344genden Verfahrensbe-teiligten nicht die Bef374rchtung, die Richter k366nnten ihm gegen374ber voreinge-nommen sein. Kaum beim Bundesgerichtshof eingegangen, mussten die Ver-fahrensakten 1 ZU 65/02 an den Anwaltsgerichtshof zur374ckgesandt werden, um die Bekanntgabe des die Haupt- und Nebeninterventionsantr344ge zur374ckweisen-den Beschlusses nachzuholen. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. September 2003 mitgeteilt, dass deswegen eine Akteneinsicht vorerst nicht m366glich sei; er m366ge mitteilen, ob er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhalte. Dies best344tigte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2003. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2004 benachrichtigt, er k366nne die Akten auf der Gesch344ftsstelle des Senats f374r Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof einsehen. Bis Anfang Februar 2004 beantragten der An- 7 - 5 - tragsteller sowie die Antragsteller zu 2 bis 6 nunmehr die Gew344hrung von Ak-teneinsicht an ihren jeweiligen Wohnorten oder jedenfalls in deren N344he. Im Hinblick darauf, dass eine Aktenversendung unter diesen Umst344nden mindes-tens drei bis vier Monate in Anspruch genommen h344tte, nach der damaligen Gesch344ftsplanung jedoch beabsichtigt war, wenige Wochen sp344ter 374ber die Beschwerden zu entscheiden, lie337 es der Senat dabei bewenden, dass die Ak-teneinsicht - entsprechend dem Regelfall (vgl. BVerfG HFR 1982, 77) - auf der Gesch344ftsstelle erfolgen m374sse. Davon haben der Antragsteller und die weite-ren Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Zwar verz366gerte sich dann sp344ter - unter anderem wegen einer Selbstablehnung eines anwaltlichen Beisitzers des Senats - das Verfahren. W344hrenddessen waren die Akten jedoch wiederum nicht abk366mmlich, weil 374ber die Ablehnung entschieden werden musste. - 6 - Dass die m374ndliche Verhandlung unterblieb, rechtfertigt ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit. Jene konnte unterbleiben, weil die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gr374nden der Entscheidung vom 3. M344rz 2005 unstatthaft war (BGHZ 44, 25 ff). 8 Deppert Ganter Ernemann B374scher Schott Frey Wosgien Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 - AGH Hamm, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 ZU 65/02 -
Full & Egal Universal Law Academy