BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03 vom 4. März 2005 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 4. März 2005 beschlossen: Die Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnor-tes sowie deren Hilfsanträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-fe werden zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Be-schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen (AnwZ (B) 53/03). Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 auf Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-lässig verworfen (AnwZ (B) 79/03). Der Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebeninter-venientin im Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen. - 3 - Der Antragsteller zu 1 hat die Kosten seines Rechtsmittels im Be-schwerdeverfahren AnwZ (B) 53/03 zu tragen und der Antrags-gegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-ren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden in diesem Verfahren nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 53/03 wird auf 25.000 festgesetzt. - 4 - Gründe: I. Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider-rufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach-ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-waltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück-gewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge-richtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-scheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un-zulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde (AnwZ (B) 53/03). Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 (AnwZ (B) 79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Zulassung als Nebe-nintervenient im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewie-sen hat. Beide Beschwerdeführer sowie die weiteren Antragsteller und Antragstel-lerinnen zu 3 bis 6 begehren Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise Prozeßkostenhilfe, um die ihnen gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bun-desgerichtshofs wahrnehmen zu können. - 5 - Die Antragstellerin zu 5 beantragt darüber hinaus ihre Zulassung als Ne-benintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2. II. 1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sind nicht statthaft (§ 42 Abs. 1 BRAO). a) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbin-dung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof ab-schließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/ Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). b) Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene wei-tere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsge-richtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO). 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 5, als Nebenintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 zugelassen zu werden, ist unzulässig, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3, wie dargelegt, - 6 - nicht statthaft sind und somit ein Beschwerdeverfahren, dem die Antragstellerin zu 5 als Streithelferin der Antragstellerin zu 1, 2 und 3 beitreten könnte, nicht eröffnet ist. 3. Dem Begehren der Antragsteller und Antragstellerin zu 1 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihres Wohnortes in die umfangreichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, konnte im Interesse einer zügigen Verfahrenbeendigung - eine Akteneinsicht bei den für die Antragsteller zu 1 bis 6 jeweils zuständigen Amtsgerichten hätte zahlreiche Versendungsvorgänge erfordert und einen Zeit-aufwand von etlichen Monaten beansprucht - nicht entsprochen werden. Die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen auf Auszahlung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise nach Karlsruhe, um die gewährte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wahrnehmen zu können, waren hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 auszulegen und hinsichtlich der weiteren An-tragsteller und Antragstellerinnen als Anträge auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für die beabsichtigte Streithilfe zugunsten der Antragsteller zu 1, 2 und 3. Diese Anträge waren zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel der An-tragsteller zu 1, 2 und 3 - wie dargelegt - unzulässig sind und deshalb nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg ha-ben (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 14 FGG). Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet aufgrund der fehlenden Erfolgsaus-sicht der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 nicht nur für diese selbst aus, sondern auch für die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 4 bis 6 als etwaigen Streithelfern der Antragsteller zu 1, 2 und 3. - 7 - 4. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sowie den unzulässigen Antrag der Antragstellerin zu 5 konnte der Senat ohne münd-liche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Das gleiche gilt für die Zurückwei-sung der weiteren Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Hauger Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy