BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 17. M344rz 2006 zur Gesch344ftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kas-senzeichen 780061010861) aufgehoben; im 334brigen wird die Er-innerung zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Durch den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2006 ist die Anh366rungsr374-ge des Antragstellers gegen die Senatsbeschl374sse vom 4. M344rz 2005 zur374ck-gewiesen worden. Daraufhin hat die Justizbeitreibungsstelle des Bundesge-richtshofs auf der Grundlage des Kostenansatzes des Kostenbeamten gegen den Antragsteller unter dem 17. M344rz 2006 zwei Kostenrechnungen 374ber je 50 200 gerichtet, zum einen zur Gesch344ftsnummer AnwZ(B) 53/03 (Kassenzei-chen 780061010853) und zum anderen zur Gesch344ftsnummer AnwZ(B) 79/03 (Kassenzeichen 780061010861). Mit seiner Erinnerung wendet sich der An-tragsteller gegen den Kostenansatz. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 1 - 3 - II. 2 Die zul344ssige Erinnerung hat zum Teil Erfolg. 3 Die zu der Gesch344ftsnummer AnwZ(B) 79/03 ergangene Kostenrech-nung vom 17. M344rz 2006 ist aufzuheben. An diesem Verfahren war und ist der Antragsteller nicht beteiligt. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren, das von anderen eingeleitet und wegen Sachzusammenhangs mit dem vom An-tragsteller gef374hrten Beschwerdeverfahren AnwZ(B) 53/03 verbunden worden war. Die erfolglos gebliebene Anh366rungsr374ge des Antragstellers in seinem ei-genen Beschwerdeverfahren l366st den Geb374hrentatbestand nach 247 131d KostO in Verbindung mit 247247 29a FGG, 200 BRAO aus. F374r diese Geb374hr haftet der Antragsteller nach 247 2 KostO, da der Senatsbeschluss eine Kostenentschei-dung nicht getroffen hat. Die zu der Gesch344ftsnummer AnwZ(B) 53/03 ergan-gene Kostenrechnung vom 17. M344rz 2006 ist deshalb nicht zu beanstanden. 4 Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 -
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