BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und Rechts-anwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 3. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatspr374fung bestanden. Seit 1998 ist er bei der NRV N. (im Folgenden: NRV) angestellt. Zun344chst war er Sachbearbeiter im Bereich Schaden, seit 2001 ist er Mitarbeiter im Vertriebsteam der NRV. Nach der Stellenbeschreibung obliegt es ihm u. a., 374ber die Annahme und Ab-lehnung von Versicherungsantr344gen und Vertragsk374ndigungen zu entscheiden, den Au337endienst in Fragen des Rechtsschutzes zu beraten und zu unterst374t-zen, Rahmen- und Gruppenvertr344ge zu erstellen und die in Frage kommenden 1 - 3 - Vertragspartner zu pr374fen. Der Antragsteller gibt an, zu seinen Aufgaben geh366-re nicht die Akquisition von Versicherungen. Es bestehe bis auf wenige Aus-nahmen kein unmittelbarer Kundenkontakt. Die NRV werde nicht unmittelbar werbend am Markt t344tig, der Vertrieb erfolge vielmehr 374ber die von ihm betreu-ten Au337endienstorganisationen der Konsortialpartner der NRV. 2 Am 25. April 2004 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. be-antragt. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung versagt, weil der von ihm ausge374bte Beruf bei der NRV mit dem eines Rechtsanwalts unvereinbar sei (247 7 Nr. 8 BRAO). Den dagegen gerichteten An-trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 3. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller ausge374bte T344tigkeit in-nerhalb eines Versicherungsunternehmens erf374llt den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 8 BRAO. 3 1. Nach 247 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn der Bewerber eine T344tigkeit aus374bt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Die Vorschrift dient der Sicherung der Anwaltst344tigkeit als ei-nes freien und unabh344ngigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Ver-trauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Sie will deshalb Gefahren entge-genwirken, die der Unabh344ngigkeit und Integrit344t des Rechtsanwalts sowie des- 4 - 4 - sen ma337gebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Man-danten durch die erwerbswirtschaftliche Pr344gung des Zweitberufs drohen. Sol-che Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der ausge374bte kaufm344nnische Beruf in besonderer Weise die M366glichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden T344tigkeit stammen (vgl. BVerfGE 87, 287, 329; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98). Die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet grunds344tzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu w344hlen und nebeneinander auszu374ben. Im Hinblick auf die grundrechtlich gew344hrleistete Freiheit der Berufswahl ist des-halb eine zur374ckhaltende Auslegung und Anwendung der die Berufswahl be-schr344nkenden Vorschrift des 247 7 Nr. 8 BRAO geboten. Eine Berufswahlbe-schr344nkung f374r einzelne Berufsgruppen ist allenfalls dort erforderlich und zu-mutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsaus374bungsregelungen beseitigt werden kann; es ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche T344tigkeit bei objektiv vern374nftiger Be-trachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Se-natsbeschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 m.w.N.). 5 Eine durch die T344tigkeitsverbote nach 247 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuf-lich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als An-gestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) 6 - 5 - oder als Gesch344ftsf374hrer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) t344tig ist. Dies wird u. a. damit begr374ndet, dass gerade die Berufsgruppe der Versicherungsmakler darauf an-gewiesen ist, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Gesch344fts-abschl374ssen aussichtsreich erscheinen lassen und die bei der Rechtsberatung typischerweise anfallen k366nnen. Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 44/94, die einen Angestellten einer Rechtsschutzversicherung betraf, die Voraussetzungen des 247 7 Nr. 8 BRAO verneint. Dort war der Angestellte aber allein mit der Bearbeitung von Schadensf344llen besch344ftigt, insbesondere sollte er dazu Stellung nehmen, ob Mitgliedern von 366rtlichen Mietervereinen Rechtsschutz zu gew344hren ist. Zudem war ihm jede Akquisition vertraglich ver-boten. Auch wollte er die anwaltliche Berufst344tigkeit in einem anderen Bundes-land aus374ben. Dagegen legt die T344tigkeit des Antragstellers bei objektiv ver-n374nftiger Betrachtungsweise die Gefahr solcher Interessenkollisionen nahe. 7 Der Antragsteller hat als Betreuer der Au337endienstorganisationen der Konsortialpartner der NRV Gelegenheit, Informationen zu erhalten, die ihm f374r eine Anwaltst344tigkeit von Nutzen sein k366nnen, und kann umgekehrt aus einer Anwaltst344tigkeit erlangte n374tzliche Informationen an die Au337endienstmitarbeiter weitergeben. Interessenkollisionen, die die anwaltliche Unabh344ngigkeit gef344hr-den, liegen zwar nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen T344tig-keit f374r die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Der Antragsteller als Angestellter eines Versicherungsunternehmens befindet sich aber in einer vergleichbaren Lage wie ein Versicherungsmakler (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 aaO). Auch bei ihm besteht die Gefahr einer Interessen-kollision, weil er bei einer anwaltlichen Beratung gerade typischerweise Infor-mationen erh344lt, die f374r seine nichtanwaltliche T344tigkeit von Bedeutung ist. So 8 - 6 - wird der Antragsteller als Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung von Mandaten, etwa bei der Abw344gung des Risikos k374nftiger Rechtsstreitigkeiten h344ufig in die Situation kommen, seinen Mandanten auch 374ber den Abschluss einer Rechts-schutzversicherung zu beraten. In einem solchen Fall setzt sich der Antragstel-ler dem Konflikt aus, einerseits seinen Mandanten unabh344ngig zu beraten, an-derseits im Interesse seiner Arbeitgeberin einen solchen Vertragsabschluss und diesen bevorzugt bei der NRV zu empfehlen. Diese Gefahr ist gerade bei der hier vorliegenden nichtanwaltlichen T344tigkeit konkret gegeben, die Werbung f374r den Zweitberuf erfolgte hier nicht gleichsam "nebenbei" (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02). Dass der Antragsteller nicht im eige-nen Courtage-Interesse handeln und etwaige Vertragsabschl374sse durch die - von ihm betreuten - Au337endienstmitarbeiter der Konsortialpartner erfolgen w374rden, st374nde dem nicht entgegen. Der Antragsteller ist als Angestellter der Versicherung gehalten, die Interessen seiner Arbeitgeberin wahrzunehmen, gegebenenfalls auch die Au337endienstorganisationen bei ihrer akquisitorischen T344tigkeit zu unterst374tzen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dem Antragsteller von seiner Arbeitgeberin zudem Befugnisse einger344umt sind, etwa Gew344hrung von Nachl344ssen, die er in geeigneten F344llen f374r einen etwai-gen Versicherungsabschluss durch Mandanten werbend nutzen k366nnte. Nicht fern liegend ist aber auch die nicht durch T344tigkeitsverbote zu ban-nende Gefahr einer Interessenkollision in dem denkbaren Fall, dass der An-tragsteller als Rechtsanwalt Mandanten in Schadensf344llen vertritt, die bei seiner Arbeitgeberin rechtsschutzversichert sind. Dass der Antragsteller als Rechts-anwalt mit derartigen F344llen nicht oder nur ausnahmsweise befasst w344re, kann gerade angesichts seiner beruflichen Vorkenntnisse nicht angenommen wer-den, unabh344ngig davon, ob die Au337endienstmitarbeiter der Konsortialpartner der NRV - die gehalten sind, bei Anfragen von Kunden Rechtsanw344lte einer 9 - 7 - bestimmten Liste zu benennen, in die der Antragsteller nicht aufgenommen werden soll - ihn in Schadensf344llen empfehlen. Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 2/05 (II) -
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