BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Januar 2006 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Widerrufsverf374gung lagen die f344lligen und vollstreckbaren For-derungen von drei Gl344ubigern zugrunde, die jedenfalls teilweise auch Gegen- stand fruchtloser Zwangsvollstreckungsma337nahmen waren: R. in H366he von 2.550 200, G. in H366he 2.700,30 200 zuz374glich 2.027 200 Kosten sowie der 5 - 4 - Antragsgegnerin hinsichtlich des Kammerbeitrags f374r das Jahr 2003 und der diesbez374glichen Kosten der Zwangsvollstreckung in H366he von 299,10 200, zweier Zwangsgelder in H366he von jeweils 255 200 und der Geldbu337e aus dem Urteil des Anwaltsgerichts vom 16. April 2004 in H366he von 1.500 200. Daneben bestanden zu jenem Zeitpunkt erst sp344ter bekannt gewordene Forderungen der B. Verlagsgruppe, Hauptforderung 1.711,20 200, der A. Versicherung, Hauptforderung 2.374,67 200 und 546,34 200 titulierte Kosten, und des D. R. , Hauptforderung 68,98 200. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse hat die Antragstellerin nicht dargetan. Zwar sind die Forderungen der Antragsgegnerin und der Gl344u-biger G. , B. Verlagsgruppe und D. R. im Laufe des Ver-fahrens vollst344ndig beglichen worden, und auf andere Forderungen sind Teil-zahlungen entrichtet worden. Zum Teil erfolgten diese Zahlungen im Wege der Schenkung durch den Bruder der Antragstellerin. Von den urspr374nglich bei Er-lass der Widerrufsverf374gung bestehenden Forderungen stehen noch 500 200 beim Gl344ubiger R. (per 20. Juni 2007) und 3.524 200 bei der A. Versicherung offen. Hinzugekommen sind nach Erlass der Widerrufsverf374gung eine Forderung der B. GmbH, die noch in H366he von 1.334,43 200 valutiert, und eine Forderung der U. R. in H366he von 8 - 5 - 4.632 200. Zudem bestehen laut einer Mitteilung des Finanzamts H. vom 10. Juli 2007 Steuerr374ckst344nde in H366he von 9.439,92 200. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Berufungsurteil des Landgerichts H. vom 27. M344rz 2003 wurde die Antragstellerin rechtskr344f-tig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagess344tzen zu je 30 200 verurteilt. Sie hatte als Betreuerin von einem Geldbetrag in H366he von 25.000 DM, der der Betreuten zustand, u. a. r374ckst344ndige Kanzleimieten beglichen. Das H. Anwaltsgericht hat am 8. April 2004 wegen dieser Untreuehand-lung gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflich-ten gem344337 247247 43, 43a, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbu337e in H366he von 1.500 200 verh344ngt. Dar374ber hinaus hat die Antragstellerin im Juni 2003 f374r ihre Mandantin I. 2.500 200 vereinnahmt und nicht an diese weitergeleitet; der Bruder der Antragstellerin hat den Betrag zuz374glich Zinsen erst am 19. Dezem-ber 2006 an die Mandantin gezahlt. - 6 - Unter diesen Umst344nden liegt ein Ausnahmefall, in dem der Verm366gens-verfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet, nicht vor. 10 Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - II ZU 4/06 -
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