BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/08 vom 28. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 28. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22. August 2007 die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit weiterem Widerrufsbescheid vom 14. April 2010 hat sie die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunter-haltens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Dieser Bescheid ist seit dem 18. Mai 2010 bestandskr344ftig. 1 - 3 - 2. 334ber die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Er-messen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auf-zugeben. Das Rechtsmittel w344re ohne den zwischenzeitlich bestandskr344ftig ge-wordenen weiteren Widerruf erfolglos geblieben. Der Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls war rechtm344337ig. Dem Antragsteller ist eine Konsoli-dierung seiner Verm366gensverh344ltnisse trotz der in dem Insolvenzverfahren er-langten Restschuldbefreiung nicht gelungen. Der weitere Widerruf, der wegen Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Berufshaftpflicht erfolgte, belegt, dass der Antragsteller nach wie vor nicht zu einem geordneten Wirtschaften in der Lage ist. 2 Ganter Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 18.04.2008 - AGH 23/07 (I) -
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