BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 19. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1976 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 hat die Antragsgeg-nerin die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechts-anwalts er366ffnet worden ist. So verhielt es sich hier. 334ber das Verm366gen des Antragstellers war mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21. Mai 2007 auf Antrag des Finanzamts K. wegen r374ckst344ndiger Abgaben-schulden in H366he von 374ber 110.000 200 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Die hierdurch begr374ndete Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2007 beliefen sich seine Verbindlichkeiten zum Stichtag 21. Mai 2008 auf insgesamt ca. 320.000 200. 4 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Dass die Gef344hrdung nicht schon durch die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens entf344llt, hat der Senat bereits mehrfach ent-schieden (Senatsbeschl374sse vom 13. M344rz 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B) 61/02 m.w.N.). Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegt ersichtlich nicht vor. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass seine Darlehensverbindlichkeiten gegen374ber der K. Sparkasse durch die Verwertung des als Sicherheit dienenden Grundst374cks seiner Tochter getilgt worden sind. Insoweit ist jedoch - wie der Antragsteller selbst einr344umt - ledig-lich ein Gl344ubigerwechsel eingetreten, da die Sparkasse K. die zuletzt noch offene Gesamtforderung in H366he von 223.414,09 200 zuz374glich Zinsen an die fr374here Grundst374ckseigent374merin abgetreten hat. Zudem bestehen nicht nur Altforderungen des Finanzamts in H366he von 155.607,51 200, sondern dar374ber hinaus nach einer Aufstellung des Finanzamts K. vom 27. Juli 2010 neu entstandene Steuerr374ckst344nde des Antragstellers aus dem laufenden Betrieb seiner von der Insolvenzverwalterin frei gegebenen Kanzlei in H366he von 42.772,37 200 (Stand Mai 2010). Auch unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass nach einem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 6. August 2010 das f374r das Insolvenzverfahren gef374hrte Anderkonto einen 334berschuss in H366he von ca. 76.000 200 aufweist, kann daher nicht mit einer Aufhebung des Insolvenzver-fahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden. 7 - 5 - 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass ungeachtet des fortbestehenden Verm366gensverfalls ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr vorliegt. Die Freigabe der Kanzlei des Antragstellers durch den Insolvenzverwalter (247 35 Abs. 2 InsO) gen374gt hier-f374r nicht, wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Beschl374sse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06). 8 4. Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Senatstermin vom 31. Mai 2010 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 9 Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 AGH 1/08 -
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