BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53 /1 0 vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsiden ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 12. Mai 2011 beschlossen: D i e Beschwerde de s Klägers gegen den Beschluss des 1 . Senats des Bayerisch en Anwaltsgerichtshofs vom 2 7. August 2010 wird als unzulässig verworfen. De r Kläger hat die Kosten des Beschwerde verfahrens zu tr a gen. Der Streitwert wird auf 5 .000 e setzt. Gründe: 1. D i e Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Rechtsa n- waltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wide r rufen. Hiergegen hat d ies er Klage erhoben. Im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof a m 26. April 2010, zu dem der Kläger trotz ordnungsgem ä- ßer Ladung nicht erschienen war, wurde durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. M it Schriftsatz vom 3. August 2010 hat der Kläger unter Hi n weis auf seine Verhinderung am 26. April 2010 wegen eine r Vertragsangel e genheit in B . "Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in de n vor i gen Stand, sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein" , beantragt. Mit B e schluss vom 1 - 3 - 27. August 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ve r- worfen. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Klägers vom 2 5. September 2010. 2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nur in hier nicht gegebenen Ausna h mefällen anfechtbar s ind. An der Unzulässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als Anhörungsr ü- ge auslegen würde. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel zum Bundesg e- richtshof nicht eröffnet (§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hie r auf ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen wo r den. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. 2 - 4 - 3. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 A bs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz : AGH München, Entscheidung vom 27.08.2010 - BayAGH I - 28/09 - 3
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