BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen no t wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2000 gemäß - 3 - § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den A n - trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt j e - doch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; B e - weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m. N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgefhrt, daû diese Voraussetzung zum maûgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbesche i - des erfllt war, und zwar zum einen durch drei Zwangsvollstreckungsmaûna h - men gegen den Antragsteller in den Jahren 1999 und 2000 wegen Forderungen bis zur Höhe von 6.000 DM, bei denen jeweils die Praxiskonten des Antra g - stellers gepfndet wurden, zum anderen durch den Umstand, daû der Antra g - steller ihm bis 1997 zugegangene Unterhaltsbetrge von ber 21.000 DM w e - der abgerechnet noch an seine unterhaltsberechtigte Mandantin oder den fr sie zustndigen Sozialhilfetrger weitergeleitet hat. Das letztgenannte Verhalten belegt zugleich, daû durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Inte r - essen der Rechtsuchenden gefhrdet sind. - 4 - Von einem Widerruf der Zulassung knnte danach nur abgesehen we r - den, wenn hinreichend dargetan wre, daû der Grund fr den Widerruf der Z u - lassung nachtrglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). An einer hier fr unerlûlichen aktuellen vollstndigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht ber bestehende Verbin d - lichkeiten und laufende Einknfte fehlt es. Fr seine Behauptung, die Forderu n - gen, die Anlaû fr den Widerrufsbescheid waren, erfllt zu haben, hat der A n - tragsteller trotz Zusage weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch spter Nac h - weise erbracht. Zudem sind mittlerweile weitere gegen den Antragsteller sprechende Tatsachen bekannt geworden: Whrend des Verfahrens vor dem Anwaltsg e - richtshof lieû es der Antragsteller zu zwei weiteren Vollstreckungsmaûnahmen, jeweils wegen Forderungen von unter 500 DM, kommen. Whrend des Verfa h - rens vor dem Senat ist gegen den Antragsteller ein Vollstreckungshaftbefehl des Amtsgerichts L. vom 19. Oktober 2001 - 8 M 648/01 - ergang en, so daû der Beschwerdefhrer bis zur Bezahlung der zugrundeliegenden Ford e - rung vorbergehend im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Wegen elf von ihm eingestandener Flle der Berufspflichtwidrigkeit ist dem Antragsteller durch - 5 - nicht rechtskrftiges Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwalt s - kammer vom 22. November 2000 ein fnfjhr i - ges Vertretungsve r bot auf dem Gebiet des Zivilrechts erteilt worden. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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