BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 54/02 vom27. November 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am27. November 2002beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Fristzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschlußdes 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wirdzurückgewiesen.Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrn - 3 -Gründe: I.Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 hat der damals noch zuständige Präsi-dent des Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. DenAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat derAnwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 2002 zurückgewiesen, der demAntragsteller am 29. Mai 2002 zugestellt worden ist.Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002, der an "Rechtsanwaltskammer S. und S. Anwaltsgerichtshof 1. Senat" gerichtet ist und den der An-tragsteller persönlich beim Landgericht D. abgegeben hatte, hat der An-tragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich ge-gen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Beschwerde eingelegt.Diesen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin am 8. Juli 2002 per Telekopiean den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 hatder Antragsteller erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.II.1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Be-schwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofsist dem Antragsteller am Mittwoch, dem 29. Mai 2002, zugestellt worden. DieFrist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzule-gen war, ist somit am Mittwoch, dem 12. Juni 2002, abgelaufen. Die Beschwer- - 4 -deschrift ist jedoch erst am 8. Juli 2002, mithin verspätet, beim Anwaltsge-richtshof eingegangen.2. Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nurder "zweite" Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2002 sein. Das "erste" Wie-dereinsetzungsgesuch vom 3. Juni 2002 geht ins Leere, da insoweit nicht er-sichtlich ist, daß der Antragsteller eine Prozeßhandlung versäumt haben könn-te, bei der die infolge der Versäumung entstandenen Rechtsnachteile durcheine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden könnten.a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. September 2001 Antragauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat sich dabei mit dem Bescheid vom25. Juli 2001 inhaltlich auseinandergesetzt und geltend gemacht, aufgetreteneZahlungsstockungen hätten ihren Ursprung nicht in einem Vermögensverfall,sondern seien darauf zurückzuführen, daß seine als Kanzleileiterin tätige Le-bensgefährtin überlastet gewesen und es daher zu einem "Bearbeitungsstau"gekommen sei.Danach kann das Vorbringen des Antragstellers, er habe erstmals durchdie Zustellung des angefochtenen Beschlusses von der gegen ihn anhängigen"Rechtsanwaltssache" erfahren, nur dahin verstanden werden, daß er vomweiteren Fortgang dieses Verfahrens, insbesondere von der Anberaumung desTermins zur mündlichen Verhandlung, keine Kenntnis erlangt habe.b) Nach § 233 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung vonNotfristen und bestimmten weiteren Fristen statthaft. Im Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof ist insoweit bedeutsam, daß nach § 40 Abs. 4 BRAO in Ver-bindung mit § 22 Abs. 2 FGG entsprechend insbesondere eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand bei einer Versäumung der Frist für einen Antrag auf - 5 -gerichtliche Entscheidung gewährt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 - NJW 1964, 2109).Macht jedoch ein Verfahrensbeteiligter - wie hier - geltend, zu einersachgerechten Wahrung seiner Interessen deshalb nicht in der Lage gewesenzu sein, weil er die Ladung zum Termin nicht erhalten habe, so kommt eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Terminsäumnis von vornher-ein nicht in Betracht.3. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. Juli 2002 ist unbegründet, weildas Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden ander Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 42Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).a) Der Antragsteller beabsichtigte, die Beschwerdeschrift persönlich zuder "Poststelle" des Oberlandesgerichts zu bringen, also zu dem Gericht, beidem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist (vgl. § 100 Abs. 1 BRAO). Versehent-lich hat der Antragsteller das "Konvolut mit dem Wiedereinsetzungsantrag I"nicht an der Poststelle des Oberlandesgerichts, sondern der des Landgerichtsabgegeben. Dieses Versehen hat der Antragsteller damit erklärt, daß er vondem Umzug des Oberlandesgerichts zum S. platz und demjenigen desLandgerichts in das alte Oberlandesgerichtsgebäude in der L. Straße nichts gewußt habe. Dies vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen.aa) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß der Antragsteller die An-tragsschrift vom 7. September 2001 an den Anwaltsgerichtshof beim Oberlan-desgericht D. unter Angabe der neuen, bereits im angefochtenen Be-scheid des damals noch zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts an-gegebenen Anschrift S. platz gerichtet hat. Dies zeigt, daß der Umzugdes Oberlandesgerichts schon geraume Zeit vor der Abgabe der Beschwerde- - 6 -schrift vonstatten gegangen und dies in der Kanzlei des Antragstellers auchregistriert worden war. Aufgrund dessen braucht dem Hinweis des Antragstel-lers, im aktuellen Gerichtsverzeichnis werde das Oberlandesgericht D. nach wie vor noch unter der alten Adresse geführt, nicht weiter nachgegangenzu ) Hinzu kommt, daß ausweislich der bei den Gerichtsakten befindli-chen dienstlichen Erklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts S. vom8. Juli 2002 dieser vom Antragsteller auf gezielte Nachfrage hin die Mitteilungerhalten hat, er, der Antragsteller, habe das Gebäude L. Straße infol-ge der großen Baumaßnahmen nur über einen Nebeneingang erreichen kön-nen. War aber der übliche, dem Antragsteller möglicherweise vertraute Eingangzu dem "alten" Oberlandesgerichtsgebäude nicht zugänglich und waren darüberhinaus, wie der Antragsteller weiter angegeben hat, die Diensträume desOberlandesgerichts auf verschiedene Gebäudekomplexe verteilt und dadurchdas Auffinden der richtigen Örtlichkeit ohnehin erschwert, bestand für den An-tragsteller Anlaß genug, sich durch gezielte Nachfrage darüber zu vergewis-sern, daß es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle tatsächlich um dieje-nige des Oberlandesgerichts handelte.b) Die Beschwerdeschrift war, ohne nähere Adressenangaben, gerichtetan "Rechtsanwaltskammer S. und S. Anwaltsgerichtshof,1. Senat". Diese Form der Adressierung, für deren Zustandekommen der An-tragsteller keine Erklärung abgegeben hat, war nicht nur unvollständig, sondernvor allem irreführend, weil die sofortige Beschwerde allein beim Anwaltsge-richtshof einzulegen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) und nicht bei der an ersterStelle genannten Rechtsanwaltskammer. Diese Fehladressierung ist letztlichdie entscheidende Ursache dafür, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitigbeim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Die auf der Fotokopie des Schriftsat- - 7 -zes vom 3. Juni 2002 deutlich sichtbaren Eingangsstempel lassen erkennen,daß dieser am 4. Juni 2002 beim Landgericht eingegangen und bereits am7. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin angelangt war. Dies zeigt, daß die Be-diensteten des Landgerichts ohne schuldhaftes Zögern das bei ihnen einge-gangene Schriftstück weitergeleitet haben. Danach kann ohne weiteres davonausgegangen werden, daß bei korrekter und vollständiger Adressierung (An-waltsgerichtshof beim Oberlandesgericht D. , S. platz ) die Be-schwerdeschrift rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Anwaltsge-richtshof eingegangen wäre.4. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Versäu-mung der Beschwerdefrist hat ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch ein spä-teres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis verloren. Insbesondere läßt sich nichtfeststellen, daß ein Fehlverhalten der Bediensteten des Landgerichts oder desVorstands oder sonstiger Amtswalter der Antragsgegnerin zur Versäumung derBeschwerdefrist beigetragen hat.a) Bei der Inaugenscheinnahme des ihnen übergebenen Schriftstückswar für die Bediensteten des Landgerichts klar erkennbar, daß das Landgerichtfür die bisherige und weitere Sachbehandlung in jeder Hinsicht unzuständigwar. Es war daher naheliegend, daß sie dieses Schriftstück unmittelbar an dieBehörde weitergeleitet haben, die nach der vom Antragsteller vorgenommenenAdressierung an erster Stelle gestanden hat. Weitergehende Nachforschungs-und Erkundigungspflichten waren an die Bediensteten der Poststelle des Land-gerichts nicht zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR85/97 - NJW 1998, 908 f; Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW2000, 2511, 2512, im Anschluß an BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175 zu denWeiterleitungspflichten eines Gerichts, das vor Anrufung der Rechtsmit-telinstanz mit der Sache befaßt gewesen ist; wie der Pflichtenkreis des Gerichts - 8 -zu bestimmen ist, das erstmalig mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift miteiner Sache befaßt wird, ist nicht abschließend geklärt, vgl. BVerfG, NJW 2001,1143).b) Die Antragsgegnerin hat die ihr vom Landgericht übermittelte Be-schwerdeschrift erst am 8. Juli 2002 per Telekopie an den Anwaltsgerichtshofweitergeleitet. Grund hierfür war, wie der dienstlichen Äußerung des LeitendenOberstaatsanwalts S. zu entnehmen ist, seine gezielte telefonische Nach-frage vom gleichen Tag, die mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Bitteendete, den Beschwerdeschriftsatz "vorsorglich" an den Anwaltsgerichtshof zufaxen. Dieser Bitte hat die Antragsgegnerin sofort entsprochen.Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsgegnerin hinsichtlich derEinhaltung der Rechtsmittelfristen durch den Antragsteller überhaupt irgendwel-che Fürsorgepflichten obgelegen haben. Jedenfalls kann ihr der Umstand, daßdie Antragsgegnerin sich bis zu diesem Anruf nicht dazu veranlaßt gesehenhatte, aus eigenem Antrieb eine derartige Weiterleitung vorzunehmen, nicht alsoffenkundig nachlässiges Fehlverhalten angelastet werden (vgl. hierzu denBeschluß der 3. Kammer der Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtsvom 2. September 2001 - 1 BvR 476/01). Aufgrund der vom Antragsteller vor-genommenen, irreführenden "Doppeladressierung" konnte die Antragsgegnerindavon ausgehen, daß der Antragsteller mit gleicher Post eine für den Anwalts-gerichtshof vorgesehene Beschwerdeschrift auf den Weg gebracht hatte unddie vom Antragsteller gewählte Verfahrensweise nur den Zweck verfolgte, sieauf direktem Wege über die Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Daß dasvom Landgericht an die Antragsgegnerin weitergeleitete Schriftstück die "ei-gentliche" Beschwerdeschrift war, mußte sich ihr nicht aufdrängen. - 9 -III.Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).Hirsch Basdorf Ganter SchlickSchott Wüllrich Frey
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