BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/04 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach m374ndlicher Verhandlung vom 26. Sep-tember 2005 am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragstellerin ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 singular beim Oberlandesgericht C. . Mit Bescheid vom 13. De-zember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich 1 - 3 - die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Seit Januar 2003 ist der Sofort-vollzug des Widerrufsbescheids angeordnet. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgef374hrt und im Einzelnen belegt, dass diese Voraussetzungen zum ma337geblichen Zeit-punkt des Widerrufsbescheides erf374llt waren. Dies ergab sich insbesondere aus einer Vielzahl kurz zur374ckliegender Vollstreckungsma337nahmen gegen die An-tragstellerin, u.a. auch wegen Sozialversicherungsabgaben, Steuerr374ckst344nden, namentlich auch betreffend einbehaltene Lohn- und Umsatzsteuer, und R374ck-st344nden bei den Beitr344gen zur Rechtsanwaltsversorgung, ferner aus wiederhol-ten F344llen nicht fristgerechter Weiterleitung von Fremdgeldern an Mandanten. Insbesondere der letztgenannte Umstand hatte Anlass zur Anordnung des So-fortvollzugs gegeben. Angesichts der immer wieder offenbar gewordenen mas-siven Verm366gensengp344sse sind Zweifel am Vorliegen eines Verm366gensverfalls zu Recht nicht aus Belegen 374ber versp344tete Regulierungen von Schulden - h344u-fig ersichtlich unter Inkaufnahme anderer neuer Schulden - hergeleitet worden. Zweifel am Verm366gensverfall begr374nden auch weder Praxiseink374nfte der 3 - 4 - der Antragstellerin noch (auch Immobilien-)Verm366gen, das zu dauerhafter Kon-solidierung ihrer Verm366genssituation einzusetzen sie ersichtlich entweder nicht in der Lage oder jedenfalls nicht bereit ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04). b) Mittlerweile ist die Antragstellerin durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts L. vom 30. November 2004 - 503 Js /02 - wegen Un-treue in neun F344llen und Betrugs unter Einbeziehung anderweit verh344ngter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bew344hrung verurteilt worden. Wegen des dieser Verurteilung zu Grunde lie-genden Sachverhalts und wegen dar374ber hinaus gehender F344lle versp344teter Weiterleitung von Fremdgeldern ist die Antragstellerin durch - nicht rechtskr344fti-ges - Urteil des Anwaltsgerichts C. vom 13. Juli 2005 - AnwG /2002 - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. 4 5 Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts C. , Insolvenzgericht, vom 19. Juli 2005 - 34 IN /05 -, best344tigt durch Beschwerdebeschluss des Landgerichts L. vom 1. September 2005 - 3 T /05 -, die vorl344ufige Verwaltung des Verm366gens der Antragstellerin angeordnet worden war, hat das Insolvenzgericht nunmehr am 24. Oktober 2005 das Insolvenzverfahren gegen die Antragstellerin wegen Zahlungsunf344higkeit er366ffnet. c) Die dem zu Grunde liegenden Erkenntnisse, insbesondere das vom jetzigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten vom 13. September 2005 be-legen, dass sich - trotz aller vielf344ltiger, teils sehr weit gehender Bem374hungen der Antragstellerin um R374ckf374hrungen gegen sie bestehender Forderungen - auch im Beschwerdeverfahren nicht etwa eine Konsolidierung ihrer Verm366-gensverh344ltnisse feststellen l344sst, die es gestatten w374rde, von einem Widerruf 6 - 5 - ihrer Zulassung abzusehen (i.S. v. BGHZ 75, 356; 84, 149). Die von der An-tragstellerin in der Verhandlung 374berreichten umf344nglichen - wenngleich nicht durchweg 374bersichtlichen - Darstellungen und Belege zu ihrer aktuellen Verm366-genssituation belegen nicht die Tilgung s344mtlicher aktenkundiger Forderungen. Schon daher fehlt es bereits an einer umfassenden Darstellung der Verm366-gensverh344ltnisse der Antragstellerin, wie sie f374r einen Konsolidierungsnachweis unerl344sslich w344re, welcher der Best344tigung des Zulassungswiderrufs entgegen stehen sollte (vgl. Feuerich/Weyland, aaO 247 14 Rdn. 59 m.w.N.). d) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 zur Darlegung eines Verm366gensverfalls weiter mitgeteilten Umst344nde sind nach al-ledem nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, diesen Schriftsatz versp344tet bzw. unvollst344ndig erhalten zu haben, rechtfertigt dies eine Verlegung des Verk374ndungstermins und die Anordnung des schriftli-chen Verfahrens daher nicht. Unabh344ngig davon wurde der Schriftsatz ausweis-lich des Gesch344ftsstellenvermerks am 21. Oktober 2005 an die Antragstellerin versandt. 7 8 e) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, liegt bei der Gesamtschau der Verm366genssituation der Antragstellerin ersichtlich nicht vor. - 6 - 3. Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in F344llen der hier vorliegen-den Art 374blichen H366he und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 9 Hirsch Basdorf Otten Frellesen W374llrich Hauger Frey Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -
Full & Egal Universal Law Academy