BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/04 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechts-anw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 15. Mai 2006 beschlossen: 1. Die R374ge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die nach 247 29 a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Geh366rsr374ge ist zul344ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 1 1. Der Senat hat seiner Entscheidung lediglich Tatsachen zu Grunde ge-legt, zu denen sich die Antragstellerin 344u337ern konnte. Den Inhalt des Schriftsat-zes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005, den die Antragstellerin vor dem Verk374ndungstermin nicht erhalten haben will, hat er bei seiner Entschei-dung nicht ber374cksichtigt. 2 - 3 - 2. Auch die R374ge der Antragstellerin, dass der Inhalt des Gutachtens des vorl344ufigen Insolvenzverwalters Dr. L. vom 13. September 2005 verwertet worden sei, obwohl sie es nie im Original oder als beglaubigte Abschrift von dem Insolvenzgericht erhalten habe, ist unbegr374ndet. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens und von dessen Einf374hrung in das Verfahren hatte. Eine Kopie hiervon wurde ausweislich des Gesch344ftsstellenvermerks am 27. September 2005 an die Antragstellerin ver-sandt. Dass sie diese Kopie auch erhalten hat, wird zur Begr374ndung der soforti-gen Beschwerde gegen den das Insolvenzverfahren er366ffnenden Beschluss vom 31. Oktober 2005 (Bl. 264 GA) belegt. Darin teilt die Antragstellerin mit, dass ihr eine Kopie des Gutachtens durch den Bundesgerichtshof 374bermittelt worden sei. Dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hatte, bestreitet diese letztlich selbst nicht. Die ihr verbleibende Zeit bis zur Ver-k374ndung der Entscheidung am 5. Dezember 2005 erm366glichte es ihr, in ange-messener Frist zu den im Gutachten mitgeteilten Tatsachen Stellung zu neh-men. Eine Belehrung dar374ber, dass die Antragstellerin eine Stellungnahme hierzu abgeben k366nne, sowie die Bestimmung einer Erkl344rungsfrist war nicht erforderlich, da der Antragstellerin bekannt war, dass bei der Entscheidung er-hebliches neues Vorbringen Ber374cksichtigung finden wird. Sie selbst weist in der Begr374ndung der Anh366rungsr374ge darauf hin, dass der Senat den Entschei-dungstermin "gro337z374gig" auf den 5. Dezember anberaumt habe, um ihr eine Stellungnahmefrist zu gew344hren. Dass die Antragstellerin davon ausging, dass ihr neuer Vertrag auch ohne die Bestimmung einer Erkl344rungsfrist Ber374cksichti-gung finden wird, belegen die Schrifts344tze, die die Antragstellerin nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung beim Senat eingereicht hat, die neuen Vortrag enthalten und deren Inhalt der Senat bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt hat. 3 - 4 - 3. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. M344rz 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung 4 Hirsch Basdorf Otten Frellesen W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -
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