BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/07 vom 24. Oktober 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 24. Oktober 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366-gensverfalls. Der S344chsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der An-tragsteller nachgewiesen, dass er seine Verm366gensverh344ltnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverf374gung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337ergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-rens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gel366scht worden. Die Antrags-gegnerin hat der neuen Sachlage unverz374glich durch R374cknahme des Be-scheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.). 2 Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 23/06 (I) -
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