BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/08 vom 23. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier : Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 23. Juli 2009 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 26. April 2009 beim Bundes-gerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 20. Mai 2009 zuge-stellten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs B. vom 13. M344rz 2008 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, weil er durch mit Attest vom 20. April 2009 glaubhaft gemachte Reiseunf344higkeit daran gehindert gewesen sei, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen. 1 - 3 - II. 2 Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Beschwerdef374hrer ist durch Schreiben des Senats vom 17. April 2009 darauf hingewiesen worden, dass ein Attest mit Angaben 374ber Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, um dem Senat die eigene Beurteilung der Reise- oder Verhandlungsf344higkeit zu erm366glichen. Das vom Beschwerde-f374hrer daraufhin vorgelegte weitere Attest vom 20. April 2009 bescheinigte aber nur, dass er "aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose momentan bis auf weiteres nicht reisef344hig sei". Die Bescheinigung war zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil sie keine n344heren Angaben zu den aufgetretenen Beein-tr344chtigungen und deren Schwere enthielt, die dem Senat eine eigene Beurtei-lung erlaubt h344tten, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung m366glich und zumutbar war (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 5. Juli 2004 - VII B 7/04 juris Tz. 12). 3 Im 334brigen ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdef374hrers nicht, dass er durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen w344re, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen schriftlich vorzutragen. Auch der Schrift-satz des Beschwerdef374hrers vom 26. April 2009 enth344lt in der Sache nur punk- 4 - 4 - tuelle Ausf374hrungen, nicht aber die erforderlichen - wie im Senatsbeschluss vom 20. April 2009 dargelegt - umfassenden Angaben zu den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - I AGH 6/07 -
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