BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 4. Juli 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Am 19. April 2007 widerrief sie die Zulassung erneut gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 1 - 3 - BRAO wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofor-tige Vollziehung an. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Antr344ge auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Wirkung zum 1. August 2008 schloss der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Antrags-gegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid vom 19. April 2007 aufgehoben. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden. 3 1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden. Der Antragsteller war ordnungsgem344337 geladen. Sein Ausbleiben hat er nicht hinrei-chend entschuldigt. Der Senat hatte ihn konkret dar374ber belehrt, dass nur ein aussagekr344ftiges Attest, das Angaben 374ber Art und Schwere der Erkrankung enth344lt und dem Gericht eine eigene Beurteilung erm366glicht, sein erstmaliges Fernbleiben entschuldigen kann. Die vorgelegten 344rztlichen Atteste gen374gten diesen Anforderungen nicht. 4 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 5 - 4 - a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 6 Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit vier Haftbefehlen und einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Oktober 2006 im Zentralen Schuldnerverzeichnis B. beim Amtsgericht S. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderun-gen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stel-lung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. 7 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 8 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller ist nach wie vor im Zentralen Schuldnerverzeichnis B. beim Amtsgericht S. eingetragen. Zwar hat er die Forderung der G. 9 - 5 - Versicherung (Nr. 3 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) beglichen. Auch hat der Antragsteller mit den Gl344ubigern Rechtsanwaltskammer B. (Nr. 1 der Forderungsliste) und Steuerberater W. H. (Nr. 4 der Forde-rungsliste) Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen; die von der Rechts- anwaltskammer B. erwirkten Haftbefehle vom 30. November 2005 und vom 19. April 2006 sind gel366scht worden. Keinerlei Angaben hat der Antragsteller jedoch dazu gemacht, wie er die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in B. (Nr. 3 der Forderungsliste), die sich per 30. November 2007 auf 30.901,74 200 belief, zu tilgen gedenkt. Das Versorgungswerk hat die Forderung lediglich befristet bis zum 31. Oktober 2009 niedergeschlagen, sich aber vorbehalten, den Anspruch nach Ablauf dieser Frist wieder geltend zu machen und die satzungsgem344337en S344umniszuschl344ge und Verzugszinsen zu erheben. Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller bisher nicht dargetan. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Ver-bindlichkeiten und laufenden Eink374nfte hat er trotz eines entsprechenden Hin-weises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. Der An-tragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen Eink374nften gemacht. Nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. Oktober 2006 lebte er von ALG II, Au337enst344nde aus seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt bestanden lediglich in H366he von 800 200 und Verm366gensgegen- st344nde waren nicht vorhanden. F374r seine 344u337erst beengte finanzielle Situation spricht bereits, dass der Antragsteller die Beitr344ge f374r die Berufshaftpflichtversi-cherung bei der G. Versicherung f374r die Jahre 2001 bis 2003 nicht auf-bringen konnte, so dass die Versicherung den Vertrag zum 10. Dezember 2003 k374ndigte. F374r die erst wieder zum 1. M344rz 2006 bei der V. Versicherung abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung konnte der Antragsteller schon die erste Pr344mie nicht leisten, so dass diese Versicherung auch am 1. M344rz 10 - 6 - 2006 wieder endete. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung hat der An-tragsteller seine Lebensversicherung an das Finanzamt St. abgetreten. Dies spricht daf374r, dass er nicht alle bestehenden Verbindlichkeiten im Wider-rufsverfahren offenbart hat. Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse kann danach nicht angenommen werden. 11 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - I AGH 6/07 -
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