BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 16. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1983 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verf374gung vom 21. November 2008 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verf374gung als auch zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) erf374llt. 3 a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Verm366-gensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung lag gegen ihn eine rechtskr344ftig titulierte Forderung in H366he von 187.750 200 nebst Zinsen vor. Auf Betreiben der Gl344ubigerin dieser Forderung hatte er am 2. Oktober 2007 die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO abgegeben und war deshalb in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen worden. Die hierdurch gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begr374ndete Vermutung f374r das Vorliegen eines Verm366gensverfalls hatte er nicht widerlegt. F374r eine zwischen-zeitliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht. 4 b) Infolge des Verm366gensverfalls sind auch die Interessen der Rechtsu-chenden (weiterhin) gef344hrdet. 5 Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Recht- 6 - 4 - suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Auch wenn die Regelung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Verm366gensverfall die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gef344hrdung daher nicht zwangsl344ufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Ver-m366gensverfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmef344llen verneint werden k366nnen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kann hier - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat - nicht festgestellt werden. 7 Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit seiner Zulassung seine Anwaltst344tigkeit ausschlie337lich beratend auf dem Gebiet des Steuerrechts aus374be, dies auch in Zukunft so halten werde und daher jeglicher Kontakt mit Mandantengeldern fern liege, vermag dies nicht mit der erforderlichen Sicher-heit die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschlie337en (Se-natsbeschluss vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) 27/00). Eine solche Selbstbe-schr344nkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit - ohne dass etwa die An-tragsgegnerin dies auch nur erfahren w374rde - aufgegeben werden (vgl. auch Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03; vom 26. September 2005 - AnwZ (B) 64/04). Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsma337nahmen, mit denen eine Gef344hrdung auf ein noch hinnehmbares Ma337 reduziert werden k366nnte, sind nicht m366glich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04). Auch bei einer steuerrechtlich beratenden T344tigkeit ist ein Umgang des 8 - 5 - Rechtsanwalts mit Mandantengeldern nicht von vorneherein ausgeschlossen. Schlie337lich kann sich die Gef344hrdung von Mandanteninteressen auch aus an-deren Umst344nden ergeben. Auch der Umstand, dass der Antragsteller der titulierten Forderung eines einzigen Gl344ubigers ausgesetzt ist, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat entschieden, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Gl344ubiger in einer befristeten Stillhaltevereinbarung ver-pflichtet hat, bei Erbringung n344her festgelegter Ratenzahlungen von Vollstre-ckungsma337nahmen abzusehen (Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - AnwZ (B) 23/06). Entsprechendes hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. 9 Schlie337lich kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er gel-tend macht - unverschuldet in Verm366gensverfall geraten ist. Die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publi-kums. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Verm366genslage geraten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl374sse 10 - 6 - vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03). Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2009 - AGH 53/08 (II) -
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