BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 54/10 vom 1 8 . Mai 2011 in de m Verfahren wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolks dorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 1 8 . Mai 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgericht s- hofs v om 29 . November 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10. 000 Gründe: I. Der 1932 geborene Antragsteller ist seit Juli 2000 im Bezirk der Antrag s- gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antra g- ste llers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwe r de. 1 - 3 - II . Die sofortige Beschwer de ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die A n- ordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsb e- schlüsse vom 14 . März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK - Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK - Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwe r- de ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgericht shof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, juris). 2 - 4 - Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündl i- che Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - AGH I 7/09 - 3
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