BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 55/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. August 2000 und die Verfügung der Landesjustizverwaltung Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2000 auf- gehoben. Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren werden nicht erhoben. Die Justizverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt hat dem A n - tragsteller die ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersta t - ten. Im übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. - 3 - Grnde: I. Der im Jahre 1951 geborene Antragsteller ist - nach anderweitiger a n - waltlicher Ttigkeit im Bezirk des Oberlandesgerichts H. - seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B., dem Landgericht D. und dem Oberla n - desgericht N. zugelassen. Mit Verfgung vom 10. Juli 2000 wurde seine Zula s - sung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung ang e - ordnet. Den Antrag, die Widerrufsverfgung aufzuheben, hat der Anwaltsg e - richtshof am 16. August 2000 zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der A n - tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO zulssig, es hat auch Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur Recht s - anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall ger a - ten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in u n - geordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse geraten und auûerstande ist, se i - nen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfr sind insbeso n - - 4 - dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Der Antragsteller wurde - rechtskrftig seit 13. Deze mber 1999 - zur Zahlung von 32.259,80 DM nebst Zinsen an einen Glubiger P. verurteilt. Nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen lud der Gerichtsvollzieher den Antra g - steller auf den 29. Mai 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. An diesem Tage gab der Antragsteller ein Ratenzahlungsversprechen ab und bergab einen Scheck fr die am 15. Juni 2000 fllige erste Rate. Dieser Scheck wurde bei Vorlage nicht eingelst. Ob deshalb im Zeitpunkt des Widerrufs dessen Voraussetzungen vorl a - gen, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Antragsteller whrend des B e - schwerdeverfahrens die Bezahlung dieser Forderung, auf die die Widerruf s - verfgung ausschlieûlich gesttzt worden ist, nachgewiesen. Das ist vom B e - schwerdegericht zu bercksichtigen. - 5 - Gebhren und Auslagen waren gemû § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO nicht zu erheben. Die Entscheidung ber die auûergerichtlichen Kosten beruht auf § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a FGG. Hirsch Fischer Ganter O t - ten Schott Wllrich Frey
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