BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 55/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. September 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerg e richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden; die Antrag s - - 3 - gegnerin ordnete den Sofortvollzug an. Den Antrag auf gerichtliche Entsche i - dung hat der Anwaltsgerichtshof - unter Bestti gung des Sofortvollzuges - z u - rckgewiesen. Gegen den Widerrufsbescheid und den ihn besttigenden B e - schluû des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des A n - tragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) , bleibt j e - doch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; B e - weisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgefhrt, daû diese Vorausse t - zung zum maûgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfllt war. Der Antragsteller sah sich insbesondere einer Forderung aus notarieller Amt s - pflichtverletzung ber 435.000 DM ausgesetzt, zu deren Zahlung er mittlerweile rechtskrftig verurteilt ist; Versicherungsschutz wird ihm insoweit versagt. D a - neben bestanden gegen den Antragsteller weitere vollstreckbare Titel ber in s - gesamt mehr als 16.000 DM, in zwei weiteren Fllen war er Zivilklagen ber insgesamt mehr als 8.000 DM ausgesetzt, es bestand ein Steuerrckstand von - 4 - ber 4.000 DM. Schlieûlich hatte der Antragsteller in den Jahren 1997 bis 1999 in zwei Fllen Fremdgelder pflichtwidrig einbehalten und erst unter dem Druck von Zivilklagen und Strafverfahren versptet ausgezahlt; er ist deshalb wegen Untreue in mehreren Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewhrung verurteilt worden, und es ist ein zweijhriges Berufsverbot gegen ihn verhngt worden. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof den so belegten Vermgensverfall durch Grundbesitz des Antragstellers und Ansprche aus Lebensversicherungsvertrgen insbesondere im Blick auf weitere Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt gesehen. Das Ve r - halten, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung gefhrt hat, belegt zugleich, daû durch den Vermgensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdet sind. Von einem Widerruf der Zulassung knnte danach nur abgesehen we r - den, wenn hinreichend dargetan wre, daû der Grund fr den Widerruf der Z u - lassung nachtrglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). Insoweit fehlt es bereits an einer hierfr u n - erlûlichen aktuellen vollstndigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht ber bestehende Verbindlichkeiten und laufende Ei n knfte. Zwar hat der Antragsteller die Erfllung der sonstigen als Indizien fr den Vermgensverfall herangezogenen Verbindlichkeiten weitestgehend nachg e - wiesen. Nicht erfllt ist indes die zentrale Forderung aus notarieller Amtspflich t - verletzung ber 435.000 DM; abgesehen von einer bereits vor dem Anwaltsg e - richtshof und wiederum in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachten Hoffnung auf eine im Vergleichsweg erzielbare Lsung zur Tilgung dieser Fo r - derung ist insoweit nichts Relevantes vorgebracht worden. Konkrete Erkenn t - nisse ber einsetzbare Vermgenswerte des Antragstellers, welche der A n - nahme des Vermgensverfalls widerstreiten wrden, liegen nicht vor. Aus der - 5 - Veruûerung der Hlfte seines landwirtschaftlichen Eigentums hat er keine zur Tilgung der genannten hohen Schulden verwendbare Mittel erlangt. Es ist auch nicht ausreichend belegt, daû hierfr der ihm insoweit verbliebene Eigentu m s- teil in ausreichender Hhe verwertet werden knnte oder sonst ausreichende Verm genswerte einsetzbar wren. Auch sonst fehlt es an Erkenntnissen, die fr eine Vermgenskonsolidi e - rung des Antragstellers sprchen. Seine in der Beschwerdeschrift behaupteten verhltnismûig geringen derzeitigen laufenden Einknfte als angestellter Jurist knnen den Vermgensverfall ersichtlich ebenso wenig beseitigen wie eine laufende finanzielle Untersttzung durch seine Ehefrau. Zudem wurden gegen ihn nach Erlaû des Widerrufsbescheids zwei weitere Klagen in Gesamthhe von rund 90.000 DM erhoben, ber die nichts Nheres bekannt ist, sowie eine weitere Klage ber 570.000 DM aus notarieller Pflichtverletzung, wonach der Antragsteller bei unterstelltem Eintreten seiner Versicherung jedenfalls einem gewissen Selbstbehalt ausgesetzt sein wird. Ferner sollten im Jahre 2001 w e - gen Kostenforderungen von 9.000 DM nach Nichteinhaltung vereinbarter R a - tenzahlungen Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn ei n geleitet werden. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Wllrich Hauger Kappelhoff
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