BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 55/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-wältin Kappelhoffam 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird als unzulässig verwor-fen, soweit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist, und im üb-rigen zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf10.000 esetzt. - 3 -Gründe: I.Mit Verfügung vom 4. April 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landge-richt B. wegen Aufgabe der Kanzlei ohne Befreiung von der Kanzleipflicht(§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) widerrufen. Gegen die am18. April 2001 zugestellte Widerrufsverfügung hat der Antragsteller am21. Mai 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Am 27. Juni 2001 hat erwegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigenStand nachgesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom21. September 2001 den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet gehalten undden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung alsunzulässig zurückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Ge-schäftswerts auf 100.000 DM richtet sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers.II.Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ge-richtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshofist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 AnwZ(B) 20/95, BRAK-Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.). - 4 -III.Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitRecht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Monatsfristzur Einreichung des Antrags gemäß § 16 Abs. 5 BRAO versäumt. Die Wider-rufsverfügung war dem Antragsteller am 18. April 2001 zugestellt worden. DieFrist zur Stellung des Antrags war demgemäß am 18. Mai 2001 abgelaufen.Der Antrag war erst am 21. Mai 2001 bei Gericht eingegangen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-säumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidungwar seinerseits unzulässig, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen seit Be-seitigung des Hindernisses, das der Einhaltung der Frist des § 16 Abs. 5 BRAOentgegengestanden hatte, gestellt worden ist (vgl. § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 ZPO). Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshofausgeführt, daß dieses Hindernis beseitigt worden ist, als der Antragsteller diegerichtliche Mitteilung erhalten hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidungsei am 21. Mai 2001 eingegangen. Diese Eingangsbestätigung ging nach demeigenen Vorbringen des Antragstellers am 9. Juni 2001 bei ihm ein. Ab diesemZeitpunkt konnte er - ausgehend von dem ihm bekannten Datum der Zustellungder Widerrufsverfügung - unschwer erkennen, daß die Frist für den Antrag aufgerichtliche Entscheidung versäumt war. Ob er dies sogleich oder erst spätererkannt hat, ist rechtlich ohne Belang. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte - 5 -deshalb spätestens am 25. Juni 2001 (Montag) bei Gericht vorliegen müssen.Tatsächlich ist er erst am 27. Juni 2001 dort eingegangen.IV.Der Senat bemißt den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO)in Zulassungssachen grundsätzlich mit 50.000 nrn DM). Im Hin-blick auf den offensichtlich sehr geringen Umfang der von dem Antragstellerentfalteten Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will, undunter Berücksichtigung des Umstands, daß er hauptsächlich die Kostenfolgeder Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vermeiden will - in der Sache hat erdie sofortige Beschwerde "nur wegen § 20a FGG vorsorglich" erhoben -,scheint es jedoch gerechtfertigt, den Wert für die Beschwerdeinstanz auf ledig-lich 10.000 "!#%$'&)(+*Beschl. v. 18. November 1996 AnwZ(B)25/96, BRAK-Mitt. 1997, 39, 40).V.Über die sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver- - 6 -handlung entscheiden, weil bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidungwegen Verfristung unzulässig war.HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
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