BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 55/04 vom 14. Mai 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 14. Mai 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2003 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1997 beim Oberlandesgericht D. . Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gens-verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat 1 - 3 - der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten haben sich in der m374ndlichen Verhandlung am 25. September 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337gebli-chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids erf374llt. Dies ergab sich insbesondere aus titulierten Forderungen gegen den Antragsteller in einer Gesamth366he von 374ber 200.000 200 und aus mehreren Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nur teilweise, jeden-falls nicht vollst344ndig erf374llt. Zwar hat er hinsichtlich einiger Forderungen deren 4 - 4 - Erledigung belegt oder Ratenzahlungsvereinbarungen nachgewiesen. Jedoch sind auch w344hrend des Beschwerdeverfahrens weitere Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Insbesondere fehlt es an belegten Angaben 374ber den Sachstand hinsichtlich der Forderung der Stadt-sparkasse S. 374ber 268.000 200 (Nr. 61 der zuletzt am 7. Dezember 2006 aktualisierten Aufstellung der Antragsgegnerin); die Vereinbarung vom 30. Januar 2006 374ber das Ruhen der Zwangsvollstreckung war bis zum 31. Dezember 2006 befristet, eine Erf374llung der Forderung durch Verwertung einer Grundschuld, Zahlung von mehr als 10.000 200 oder eine neue Ruhensver-einbarung werden nicht behauptet, vielmehr hat die Stadtsparkasse S. im Februar 2007 erneut einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss in H366he einer Teilforderung von 262.000 200 erwirkt. Hinsichtlich der For-derung der B. Leasing GmbH 374ber 21.836 200 (Nr. 50 der Aufstellung) hat er zwar entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung bis Februar 2006 monatli-che Raten in H366he von 500 200 belegt, danach jedoch Raten nur noch f374r einen Teil des Zeitraums bis Februar 2007 und nur in verminderter H366he von 150 200; deswegen hat die Gl344ubigerin die Ratenzahlungsvereinbarung als hinf344llig be-zeichnet und Vollstreckung der Restforderung in H366he von 17.842 200 angek374n-digt. Zum Vollstreckungsauftrag K. vom September 2006 374ber 7.098 200 (Nr. 65 der Aufstellung) ist lediglich im November 2006 behauptet worden, man bem374he sich um eine Ratenzahlung. Weiterhin sind Ratenzahlungen nicht be-legt hinsichtlich der Forderungen Nrn. 38 und 40 der Aufstellung f374r M344rz bis Juli 2006, der Forderung Nr. 45 f374r August und September 2006, der Forderung Nr. 48 f374r Juli bis September 2006 sowie der Forderung Nr. 58 f374r Juli und Sep-tember 2006. - 5 - c) Schlie337lich ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 5 3. Die Entscheidung kann ohne m374ndliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten darauf verzichtet haben. 6 Hirsch Otten Frellesen Schaal W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 ZU 11/03 -
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