BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 55/07 vom 11. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 11. M344rz 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. April 2007 aufgehoben. Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-ben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verf374gung vom 7. November 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Auf Antrag der Antragsgegnerin bewilligte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2006 die 366ffentliche Zustel-lung der Widerrufsverf374gung. Dieser Beschluss wurde am 24. Januar 2006 ausgeh344ngt. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 24. April 2006 beantragte der Antragsteller gerichtli-che Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374n-dung, er habe erst durch Schreiben des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2006 erfahren, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen sei. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. Die Beteiligten haben auf eine m374ndliche Ver-handlung verzichtet. 2 II. Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (247 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil ge-gen die (vom Anwaltsgerichtshof noch nicht getroffene) Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO er366ffnet w344re (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 unter II. m.w.N.). 3 Die sofortige Beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig und hat Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof h344tte den Wiedereinsetzungsantrag nicht zur374ckweisen d374rfen, sondern als gegenstandslos behandeln m374ssen. F374r eine Entscheidung 374ber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war kein Raum, weil die 366f-fentliche Zustellung der Widerrufsverf374gung unwirksam war und deshalb die Frist f374r einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht zu laufen be-gonnen hatte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2006 ist damit fristgerecht gestellt worden. 4 - 4 - Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die 366ffentliche Zustellung un-wirksam ist, wenn die Voraussetzungen f374r eine 366ffentliche Bekanntmachung (fr374her 247 203 ZPO, jetzt 247 185 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die 366ffent-liche Zustellung bewilligende Gericht dies h344tte erkennen k366nnen (BGHZ 149, 311 ff.). Das ist hier der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorausset-zungen f374r eine 366ffentliche Zustellung in dem Zeitpunkt vorlagen, als die An-tragsgegnerin die 366ffentliche Zustellung beantragte. Eine Bewilligung der 366ffent-lichen Zustellung war jedenfalls nicht mehr zul344ssig, nachdem die Antragsgeg-nerin mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2005 dem Anwaltsgerichtshof die beiden Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 11. November und 9. Dezember 2005 zugeleitet hatte, in denen dieser der Antragsgegnerin mitteil-te, dass der Antragsteller unter der Anschrift "A. stra337e 1, in W. " (wie-der) erreichbar sei und die an ihn gerichtete Post - jedenfalls im Wege der Nie-derlegung - ankomme. Da der Anwaltsgerichtshof hiervon Kenntnis erlangt hat - die Schreiben des Rechtsanwalts K. befinden sich in den Gerichtsakten -, h344tte er die 366ffentliche Zustellung nicht mehr - wie geschehen - mit Beschluss vom 17. Januar 2006 bewilligen d374rfen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gr374nden davon h344tte abgesehen werden k366nnen, einen Zustell-versuch an die Anschrift A. stra337e 1 in W. , unter der auch in der Ver-gangenheit mit dem Antragsteller korrespondiert worden war, zu unternehmen. Dass es sich bei der Mitteilung des Rechtsanwalts K. , wie die Antragsgeg-nerin in ihrem Schreiben an den Anwaltsgerichtshof vom 19. Dezember 2005 gemeint hat, um eine "Schutzbehauptung" gehandelt habe, ist nicht belegt; dem steht auch entgegen, dass das Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2006 den Antragsteller unter der von Rechtsanwalt K. mitgeteilten Anschrift erreicht hat. 5 - 5 - Wegen der Unwirksamkeit der 366ffentlichen Zustellung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt worden, ohne dass es einer Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand bed374rfte (vgl. BGHZ aaO, 322 ff.). Der an-gefochtene Beschluss 374ber die Versagung der Wiedereinsetzung ist damit ge-genstandslos und - zur Klarstellung - aufzuheben. Der Anwaltsgerichtshof wird nunmehr 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu befinden haben. 6 Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2007 - 2 AGH 24/05 -
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