BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 55/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 7. Mai 1946 geborene Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsan-walt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gens-verfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Be-scheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermu-tung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erf374llt. Das Amtsgericht B. lehnte mit Beschluss vom 7. April 2008 (97 IN ) die vom Finanzamt A. am 10. Juli 2007 beantragte Er366ffnung des Involvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels Masse ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde wies das Landgericht B. mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (6 T ) zur374ck. Dementsprechend ist der Antragsteller seit dem Fr374hjahr 2008 5 - 4 - in das Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht B. eingetragen (97 IN ). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstel-lers hat dieser nicht widerlegt. 6 Auch die unabh344ngig von der gesetzlichen Vermutung f374r seinen Verm366-gensverfall sprechenden Beweisanzeichen hat der Antragsteller nicht entkr344ftet. Ausweislich eines Berichts des Finanzamts A. vom 12. April 2007, dem eine detaillierte Forderungsaufstellung beigef374gt war, waren die im Zeit-raum von 1989 bis 1996 bestandskr344ftig gewordenen Steuerforderungen gegen den Antragsteller auf insgesamt 358.345,85 200 angewachsen. Das Finanzamt teilte weiter mit, der Antragsteller sei nach eigenen Angaben zur Begleichung der Au337enst344nde nicht in der Lage, die eingeleiteten Pf344ndungsma337nahmen seien erfolglos geblieben und vorhandenes Inventar stehe nachweislich im Si-cherungseigentum Dritter. Zum 14. April 2008 hatten sich die Steuerr374ckst344nde auf 406.810,89 200 erh366ht. Hinzu kamen offene Forderungen anderer Gl344ubiger in H366he von knapp 10.000 200, hinsichtlich deren allerdings keine Zwangsvoll-streckungsma337nahmen betrieben wurden. Der Antragsteller konnte eine Tilgung der Steuerverbindlichkeiten nicht in Aussicht stellen. Er hat aber geltend gemacht, diese seien 374berwiegend nicht berechtigt, weil das Finanzamt von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegan-gen und unzul344ssige Zinsen und S344umniszuschl344ge erhoben habe. Die von ihm hiergegen angestrengte Klage beim Finanzamt K. (5 K ) werde zu einer Korrektur der Steuerschuld f374hren. Ein Termin war in dieser Sache aber bis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht anberaumt worden. Zudem teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2008 mit, dass er 374ber kein verwert-bares Verm366gen mehr verf374ge, allerdings Wohnungs- und Kanzleir344ume un-entgeltlich nutzen k366nne. Letztlich bilde die Kanzlei, mit der er im Jahr 2007 einen Gewinn von rund 12.000 200 erzielt habe, seine einzige Existenzgrundlage. 7 - 5 - In Anbetracht dieser Verm366gensverh344ltnisse sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. 8 2. Der Verm366gensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverf374-gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se des Antragstellers w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist aber nicht festzustellen. Die gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers besteht fort, da er nach wie vor in das beim Amtsgericht B. gef374hrte Insolvenzverzeichnis eingetra-gen ist (247 26 Abs. 2 InsO). Der Antragsteller hat auch die unabh344ngig von der fortbestehenden gesetzlichen Vermutung f374r seinen Verm366gensverfall spre-chenden Beweisanzeichen nicht ausger344umt. Er hat zwar vor dem Anwaltsge-richtshof geltend gemacht, bei den gegen ihn gerichteten Steuerverbindlichkei-ten handele es sich allein um Steuerschulden wegen tats344chlich nicht geflosse-ner Gelder. Das Finanzamt habe bei einer Gesellschaft, an der der Antragsteller beteiligt war, eine Betriebsaufspaltung mit allen damit verbundenen steuerlichen Nachteilen bejaht. M366gliche Schadensersatzanspr374che gegen seinen Steuerbe-rater wegen fehlerhafter Beratung habe er - ebenso wie die vom Steuerberater an ihn abgetretenen Zahlungsanspr374che gegen dessen Haftpflichtversiche-rung - im Dezember 2008 an das Finanzamt abgetreten. Zudem werde der Steuersockel aus rechtlichen Gr374nden zumindest um 80 % zu vermindern sein. Der mit der Kanzlei erwirtschaftete Gewinn habe sich im Jahr 2008 auf 20.000 200 erh366ht. Kanzlei- und Wohnr344ume st374nden ihm weiterhin aufgrund eines unent-geltlichen Nutzungsrechts zur Verf374gung. Seine Konten w374rden ausschlie337lich im Guthaben gef374hrt, Zwangsvollstreckungsma337nahmen w374rden nicht betrie-ben. - 6 - Dem Antragsteller ist es damit jedoch (noch) nicht gelungen, seine Ver-m366gensverh344ltnisse zu ordnen. Die Steuerschuld ist - wie der Antragsteller im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof angegeben hat - rechtskr344ftig festgestellt, nachdem das Finanzgericht seine hiergegen gerichtete Klage im Jahr 2005 ab-gewiesen und die Revision nicht zugelassen hatte. In dem derzeit laufenden, auf Erlass der Steuerschuld gerichteten Verfahren vor dem Finanzgericht K. (5 K ) ist bis zu der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof weder ein Termin anberaumt noch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung verf374gt wor-den. Auch das Finanzamt hat bis dahin nicht auf weitere Vollstreckungsma337-nahmen verzichtet. Damit sieht sich der Antragsteller nach wie vor einer Steuer-forderung von rund 400.000 200 ausgesetzt. 9 Die angespannte finanzielle Situation des Antragstellers hat sich auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht verbes-sert. Dies gilt unabh344ngig von der Frage, ob zwischenzeitlich - so die Darstel-lung der Antragsgegnerin - noch eine Forderung der Bundesstadt B. in H366he von 63.058,10 200 hinzugekommen ist. Der Antragsteller hat zwar vorgebracht, au337er Steuerschulden best374nden keine weiteren Verbindlichkeiten. Seine an-gespannte finanzielle Situation beruhe allein auf der steuerlichen Behandlung der von ihm eingegangenen Treuhandgemeinschaft. Allein die bestehenden - vom Antragsteller nach seiner eigenen Einsch344tzung nicht zu Lebzeiten tilgba-ren - Steuerr374ckst344nde belegen aber einen Verm366gensverfall, so lange kein Steuererlass gew344hrt oder jedenfalls ein Verzicht auf Vollstreckungsma337nah-men erkl344rt wird. Dies hat der Antragsteller bislang nicht erreichen k366nnen. Er hat im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen, die Finanzbeh366rden zu ei-nem Steuererlass bewegen zu wollen. Hierzu hat er in seinem am 8. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz eine Zahlung an das Finanzamt in H366he von 27.000 200 angek374ndigt, die Zahlung dieses Betrages aber bislang nicht belegt. Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist nach wie vor offen. Ein Schadenser- 10 - 7 - satzprozess gegen den ehemaligen Steuerberater wurde bislang nicht eingelei-tet; dessen Haftpflichtversicherung hat bis zum Ablauf des Jahres 2010 auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet. Daher kann nach derzeitigem Stand der Dinge nicht von einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers ausgegangen werden. 11 3. Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nur selten mit hinreichender Sicherheit ausschlie337en (vgl. Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris, Tz. 6, BGHReport 2001, 668 [nur Leitsatz]). Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bev366lke-rung ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 c; vom 25. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, Tz. 5), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragstel-ler meint, eine Gef344hrdungslage liege nicht vor, weil er keine Mandantengelder verwalte und es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen sei. Diese Um-st344nde schlie337en aber eine Gef344hrdung der Verm366gensinteressen der Mandan-ten nicht aus. Der Antragsteller ist als Einzelanwalt t344tig und kann daher - an-ders als ein bei einer Soziet344t angestellter Anwalt, der sich besonderen arbeits-rechtlichen Einschr344nkungen und einer 334berwachung durch einen (zuverl344ssi- 12 - 8 - gen) Arbeitgeber unterworfen hat - nicht auf die Einhaltung der selbst auferleg-ten Beschr344nkungen 374berwacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris, Tz. 8 m.w.N.). 13 c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers verst366337t der Widerruf der Zulassung auch nicht gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. Die Wider-rufsvorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsf344-higkeit der Rechtspflege, also eines 374berragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001, aaO, Tz. 13). Mildere Ma337nahmen kommen nicht in Betracht, da im Hinblick auf die angespannten und ungeordne-ten Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nur durch einen Zulassungswi-derruf der Gef344hrdung der Verm366gensinteressen von Rechtsuchenden wirksam begegnet werden kann. - 9 - 14 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser der m374ndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.01.2009 - 1 AGH 85/08 -
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