BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/00 vom 17. April 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 17. April 2002 beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslegen werden in beiden Rechtsz ü - gen nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerd e - verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausl a - gen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (= 100 .000 DM) festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist seit dem 3. Juni 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verfgung vom 2. November 1999 hat die Landesjustizverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wegen Verle t - zung der Kanzleipflicht die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dieser hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Unterdessen ist die Zustndigkeit in Zulassungssachen in Mecklenburg-Vorpommern von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer bergegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 8. September 2000 zurckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die Einrichtung neuer Kanzleirume durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Februar 2002 den angefochtenen Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Parteien h a - ben bereinstimmend die Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprec hender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch ber die Kosten zu entscheiden. Unter Bercksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es ang e - messen, gerichtliche Gebhren und Auslagen nicht zu erheben. Dem Antra g - steller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind. Denn diese Kosten hat er veranlaßt - 4 - (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfgung war gerechtfertigt, weil der Antragsteller seinerzeit keine Kanzlei unterhielt. Da er nicht nur Einzelhe i - ten der Kanzleifhrungspflicht vernachlssigt hatte, sondern fr das rechts u - chende Publikum berhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgeg- nerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfgung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Ok- tober 1995 - AnwZ (B) 22/95, BRAK-Mitt. 1996, 33, 34). Hirsch Ganter Otten Frellesen Schott Wllrich Frey
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