BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 56/01 vom23. September 2002In dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 Satz 1Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktorseiner Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesund-heitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungendes § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermu-tungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundla-ge für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auchdann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01 - Bayerischer AGHwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott unddie Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-ber 2002beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom25. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsge-richtshof zurückverwiesen.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 DM) festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaftzugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seitdieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht ... und seit 1985 auch beimOberlandesgericht ... als Rechtsanwalt zugelassen.Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahlvon Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern,in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegenden Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy-chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eineNeurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem dieAntragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag-steller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktorsoder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesund-heitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der AntragstellerAntrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragstellerzurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Be-gutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie undPsychiatrie der ...-Universität ... oder durch den Leiter des entsprechendenInstituts der Technischen Universität ... erfolgen solle. Daraufhin änderte dieAntragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendesGutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der - 4 -...-Universität ... vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragstellernicht nach.Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufs-verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An-trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsge-richtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtetsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, auf dessen Antrag der Senatmit Beschluß vom 4. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung der sofortigenBeschwerde wiederhergestellt hat.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hatauch in der Sache Erfolg.1.Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller imZeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und danach in Vermögensver-fall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein aufden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er voneiner eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, son-dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Be-scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen.Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs - 5 -vermag jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung,ein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzlicheVermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht zu begrün-den.2.Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufs-verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsan-walt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Fristdas Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner-halb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehendunfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Be-hörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverant-wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügungist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Be-rufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B)8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217). Dies ist bezüglich der Verfügung vom 13. Febru-ar 2001, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung allein ankommt, nicht derFall.a) Nachdem der Antragsteller gegen den Erstbescheid der Antragsgeg-nerin vom 10. August 2000 (Erstellung eines Gutachtens durch den Direktoroder einen der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ...) Antrag auf gerichtliche - 6 -Entscheidung gestellt hatte, einigten sich die Verfahrensbeteiligten in dermündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof dahin, daß eine Begut-achtung durch einen der Leiter der ... Fachkliniken erfolgen sollte. Daraufhinnahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.Daraus will die Antragsgegnerin herleiten, daß aufgrund dieser Verfah-rensweise der ursprüngliche Bescheid mit der in der Verhandlung vor dem An-waltsgerichtshof einvernehmlich vorgenommenen Modifikation bestandskräftiggeworden sei. Ob dem im Ausgangspunkt gefolgt werden könnte, erscheintschon zweifelhaft. Jedenfalls wurde durch den weiteren Bescheid vom 13. Fe-bruar 2001, der - wie die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt - über die imTermin vor dem Anwaltsgerichtshof getroffenen Abreden hinausgehend auchalle in der Nervenklinik der ...-Universität beschäftigten Fachärzte einschließt,das weitere Widerrufsverfahren auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dieshat der Anwaltsgerichtshof und zunächst - bis zum Erlaß des Senatsbeschlus-ses vom 4. Februar 2002 - auch die Antragsgegnerin so gesehen und konnteauch aus der Sicht des Adressaten dieses Bescheids nicht anders gesehenwerden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermutungswirkung des § 15Satz 2 BRAO greift, ist demzufolge allein auf den Zweitbescheid der Antrags-gegnerin vom 13. Februar 2001 abzustellen. Darauf, ob, wie die Antragsgeg-nerin nunmehr argumentiert, der Erlaß dieses Bescheids eigentlich gar nichtmehr notwendig gewesen wäre, damit das Widerrufsverfahren seinen Fortgangnehmen konnte, kommt es nicht an.In diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, daß der Antragstellervon der Möglichkeit, gegen den Zweitbescheid vom 13. Februar 2001, der - wieausgeführt - das Ergebnis der im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erzielten - 7 -Übereinkunft nicht zutreffend wiedergibt, erneut Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zu stellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Ein inhaltlicher Mangel desBescheids, der darin liegt, daß die Bestimmung des Sachverständigen unter-lassen oder nicht konkret genug vorgenommen wird, ist unabhängig davon zubeachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht (vgl. den Se-natsbeschluß vom 13. April 1992 aaO, dem ebenfalls eine unangefochten ge-bliebene "Gutachten"-Verfügung zugrunde lag).b) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur-de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch"den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der ...-Universität ...zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieserVerfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenenÄrzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Er-stattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesemlediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei derErstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645,2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400),ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich.Eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht alsEinzelperson, sondern als Mitglied einer, wenn auch abgegrenzten - alle in derNervenklinik tätigen Fachärzte - Gruppe ausgewählt wird, genügt nach derRechtsauffassung des Senats, entgegen einer von Stimmen in Literatur undRechtsprechung (BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO5. Aufl. § 8 a Rn. 2) vertretenen Meinung, den Bestimmtheitsanforderungen des§ 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr. Angesichts der weitreichenden Folge, - 8 -die eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens für die berufliche Existenzdes Rechtsanwalts haben kann, muß für diesen hinreichende Klarheit darüberbestehen, mit welchen sachverständigen Personen er sich gegebenenfalls aus-einanderzusetzen hat und ob für ihn Anlaß besteht, die fachliche Kompetenzund persönliche Unabhängigkeit dieser Personen zu überprüfen.c) Die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Anwaltsgerichts-hofs sind daher aufzuheben.Der Anwaltsgerichtshof hat sich nur mit dem Vorliegen der Widerrufs-voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO befaßt. Zur Frage des Vermö-gensverfalls, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai2001 ebenfalls gestützt war, hat sich der Anwaltsgerichtshof nicht geäußert.Der Senat hält es daher für angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung desWiderrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an den Anwaltsgerichtshof zu-rückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B)16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162, 163; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -BRAK-Mitt. 1994, 40, 41).DeppertSchlick OttenFrellesenSalditt Schott Kappelhoff
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