BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/01 vom 4. Februar 2002 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 4. Februar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Juni 2001 hat aufschiebende Wirkung. Gründe I. Der Antragsteller, der bereits vo n 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht K. und seit 1985 auch beim Oberlandesgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen. Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern, in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Ps y - - 3 - chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daû bei dem Antragsteller eine Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag- steller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors oder eines der Fachrzte des Bezirkskrankenhauses K. ber seinen Gesun d - heitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller A n - trag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller z u - rck, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklrt hatte, daû die Begu t - achtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts fr Neurologie und Psychiatrie der L.-M.-Universitt M. oder durch den Leiter des entsprechenden Instituts der Technischen Universitt M. erfolgen solle. Daraufhin nderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom 10. August 2000 dahin ab, daû bis sptestens 5. Mai 2001 ein umfassendes Gu t - achten durch den Direktor oder einen der Fachrzte der Nervenklinik der L.-M.- Universitt M. vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemû § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerruf s - verfgung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den A n - trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsg e - richtshof mit Beschluû vom 25. Juni 2001 zurckgewiesen. Gegen die Zurc k - weisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofo r - tige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftstzen vom 26. Oktober und 14. Novem- - 4 - ber 2001 hat er darber hinaus beantragt, vorab die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederherzustellen. II. Der Antrag ist gemû § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulssig; er hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die sofort ige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahm e - fall - nur angeordnet werden, wenn sie im berwiegenden ffentlichen Intere s - se zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfgung notwendigen A b - wehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftsgter geboten ist. Erste Voraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daû der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der A n - ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daû die sofortige Vollziehung als Prventivmaûnahme im berwiegenden ffentlichen Interesse zur Abwehr ko n - kreter Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senatsbeschlsse vom 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93 - BRAK-Mitt. 1993, 171; vom 21. April 1994 - AnwZ (B) 9/94 - BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; vom 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98 - BRAK- Mitt. 1998, 235, 236; zuletzt vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01). 2. Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfgung und spter in Vermgensve r - fall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gesttzt. Dabei hat er von einer eigenen Wrdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, so n - - 5 - dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen B e - scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen. Ob jedoch, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof gemeint h a - ben, der Umstand, daû der Antragsteller bis heute der Anordnung, ein Gu t - achten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche Ve r - mutung der nicht nur vorbergehenden Berufsunfhigkeit begrndet, erscheint zweifelhaft. Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerruf s - verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehrde dem Rechtsa n - walt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes ber seinen Gesundheitsz u - stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inne r - halb der von der Behrde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daû der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklrt werden soll, nicht nur vorbergehend unfhig ist, seinen Beruf ordnungsgemû auszuben. Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zustndigen B e - hrde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverstndigen eigenveran t - wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen gengende Verfgung ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorbergehenden B e - rufsunfhigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluû vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217). - 6 - a) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wu r - de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch "den Direktor oder einen der Fachrzte" der Nervenklinik der L.-M.-Universitt M. zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfgung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesproch e - nen Ärzte gleichermaûen. Eine einschrnkende Auslegung dahin, daû mit der Erstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es di e - sem lediglich gestattet sein soll, andere dort ttige Fachrzte als Hilfskrfte bei der Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400), ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfgung nicht mg- lich. b) Ob eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverstndige nicht als Einzelperson, sondern als Mitglied einer - wenn auch abgegrenzten (alle in der Nervenklinik ttigen Fachrzte) - Gruppe ausgewhlt wird, noch den B e - stimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO gengt (in diesem Sinne BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 8 a Rn. 2 ; vgl. aber Senatsbeschluû vom 13. April 1992 aaO), ist zweifelhaft. Die - 7 - Entscheidung dieser Frage muû dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben und darf nicht vorab im summarischen Verfahren zum Nachteil des A n - tragstellers getroffen werden. Deppert Fischer Schlick Otten Salditt Christian Wosgien
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