BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 56/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undSchlick, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-wältin Kappelhoffnach mündlicher Verhandlungam 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom22. März 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt.Gründe: I.Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge- - 3 -richtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom22. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerdedes Antragstellers.II.Dem am 14. Juli 2003 beim Senat eingegangenen Terminsverlegungs-antrag konnte nicht stattgegeben werden. Der beigefügten ärztlichen Beschei-nigung ist nicht zu entnehmen, daß über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hin-aus auch Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.III.Das - vom Antragsteller nicht mit einer Begründung versehene -Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch kei-nen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungvom 29. Mai 2000 erfüllt. - 4 -a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnenkann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln undVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v.25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Die Neufassung der Nr. 7 durchArt. 16 EGInsO vom 5. Oktober 1994 hat daran nichts geändert. Nach dem ei-genen Vorbringen des Antragstellers in der Begründung seines Antrags aufgerichtliche Entscheidung waren die genannten Voraussetzungen im Zeitpunktder Widerrufsverfügung gegeben. Darin gab er lediglich seiner Zuversicht Aus-druck, seine schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen zukönnen.b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einerGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fallausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Um-stand, daß gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot bestand, beseitigte die Ge-fährdung nicht, sondern machte sie im Gegenteil besonders deutlich. Der An-tragsteller führt zudem bis heute die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt".2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse desAntragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Seine Situation hat sich im Gegenteilzugespitzt. Der Antragsteller hat am 28. November 2000 die eidesstattlicheVersicherung abgegeben (AG L. 3 M 490/00 und 3 M 731/00) und istseither im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Am 11. August 2000 sind die - 5 -Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über eine Immobilie des An-tragstellers angeordnet worden (AG L. 3 K 183/00 und 3 L 28/00). Am27. Oktober 2000 ist gegen ihn wegen einer Hauptforderung in Höhe von38.865,85 DM ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen (AGL. 4 M 1615/00), am 30. Juni 2001 wegen einer Hauptforderung in Höhevon 222.722,04 DM ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (AGL. 1 M 1091/01). Auf den Hinweis des Senats, daß ein zweifelsfreier Wegfalldes Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht über die beste-henden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte,hat der Antragsteller nicht reagiert. Es ist deshalb davon auszugehen, daß derVermögensverfall und die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchendenfortbestehen.HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
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