BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 56/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 20. April 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen; er ist seit dem 3. Dezember 1996 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht P. zugelassen. Nachdem der Antragsteller am 4. Dezember 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, forderte ihn die Antragsgegnerin unter Hinweis auf 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zur Stel-lungnahme zu seinen Verm366gensverh344ltnissen auf. Der Antragsteller beantwor- 1 - 3 - tete diese Anfrage dahin, dass er beabsichtigte, seine Zulassung zur374ckzuge-ben, und bat die Antragsgegnerin um Unterrichtung 374ber die daf374r erforderli-chen Schritte. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass eine Verzichtserkl344-rung ausreichend sei, erkl344rte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2003 gegen374ber der Antragsgegnerin, dass er auf seine Zulassung zur Rechts-anwaltschaft sowie auf die Zulassung bei dem Amts- und Landgericht P. verzichte. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2003 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Die Beteiligten haben auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-tragstellers zu Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. 3 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er meint, seine Abwesenheit in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hin-reichend entschuldigt hat. Selbst wenn der Anwaltsgerichtshof aufgrund eines entschuldigten Fernbleibens des Antragstellers unter Versto337 gegen das Gebot m374ndlicher Verhandlung (247 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO) entschieden h344tte, k366nnte ein solcher Verfahrensmangel der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. F374r das Beschwerdeverfahren gegen die Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngem344337 (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Danach ermittelt der Senat im Beschwerdeverfahren als Tatsachenin-stanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler 4 - 4 - der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anh366rung des An-tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-chen Geh366rs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II). 5 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegen374ber schriftlich ver-zichtet hat. Diese Voraussetzungen sind erf374llt. Die gegen374ber der Antragsgegnerin abgegebene Verzichtserkl344rung ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin der richtige Adressat der Verzichtserkl344rung. Durch 247 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministers der Justiz und f374r Europa-Angelegenheiten des Landes B. vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255) sind die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse auch in Zulassungsfragen auf die Antragsgegnerin 374bertragen worden. Hierzu war der Landesjustizminister aufgrund der Erm344chtigungen in 247 224 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO in Verbindung mit 247 1 der von der Landesregierung erlas-senen Verordnung zur 334bertragung von Erm344chtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europ344ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und auf dem Gebiet der maschinellen Register-f374hrung vom 17. August 2000 (GVGl. II S. 324) befugt. Danach war die An-tragsgegnerin f374r die Entgegennahme der Verzichtserkl344rung des Antragstellers und die von ihr erlassene Widerrufsverf374gung zust344ndig. 6 Ein wirksamer Widerruf der Verzichtserkl344rung des Antragstellers liegt nicht vor. Der einmal erkl344rte Verzicht eines Rechtsanwalts auf die Rechte aus 7 - 5 - seiner Zulassung ist nicht mehr frei widerruflich, nachdem - wie hier - die zu-st344ndige Stelle die Zulassung widerrufen hat (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 26/81, BRAK-Mitt. 1982, 73). Zwar kann die Art und Weise des Zustandekommens eines Verzichts dazu f374hren, dass dieser Erkl344rung nach dem auch im 366ffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die rechtliche Verbindlichkeit genommen wird. Daran w344re etwa zu denken, wenn die Beh366rde bei dem Erkl344renden einen Irrtum hervorgerufen oder in unzul344ssiger Weise auf dessen Willensbildung eingewirkt h344tte (vgl. Se-natsbeschluss vom 23. M344rz 1987 - AnwZ(B) 61/86, BRAK-Mitt. 1987, 207, 208). F374r eine derartige Einflussnahme durch die Antragsgegnerin gibt es vor-liegend keinen Anhalt. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - AGH 1/03 -
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