BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/08 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374gung vom 22. August 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben auf eine m374ndliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren verzichtet. 2 II. 3 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; dies wird gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand ist hier erf374llt. Der Antragsteller hat am 27. Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und wurde aufgrund dessen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. eingetragen (82 M ). Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung 5 - 4 - in Verm366gensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 6 2. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356), ist nicht festzustellen. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegende Forderung nach Erlass der Widerrufsverf374gung beglichen habe, ist nicht hinreichend belegt. Gegen die Richtigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der Antragsteller gem344337 der Mitteilung des Amtsgerichts F. vom 25. November 2008 weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die gesetzliche Vermutung f374r einen Verm366gensverfall besteht somit fort. Davon abgesehen w374rde die Begleichung (nur) der Forderung, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gef374hrt hat, nicht ausreichen, um eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse nachzuweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Antragsteller eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegt und im Einzelnen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt; erforderlich ist insoweit auch eine 334bersicht 374ber die laufenden Eink374nfte. Dem Antragsteller ist im Beschwerdeverfahren mit der gerichtlichen Verf374gung vom 15. September 2008 Gelegenheit gegeben worden, eine 334bersicht 374ber seine laufenden Eink374nfte und gegen ihn bestehende und bereits beglichene Forderungen mit entsprechenden Nachweisen bis zum 23. Oktober 2008 vorzulegen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass in der oben genannten Mitteilung des Amtsgerichts F. neben dem Vollstreckungsverfahren 82 M , das zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gef374hrt hat, vier weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus dem Jahr 2008 aufgef374hrt 7 - 5 - sind, zu denen sich der Antragsteller nicht ge344u337ert hat. Dies geht zu seinen Lasten. Nach alledem ist der Widerrufsgrund nicht zweifelsfrei weggefallen. 8 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers ausnahmsweise verneint werden k366nnte, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 AGH 13/07 -
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