BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 56/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann und die Richterin Dr. Fetzer so-wie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 8. Februar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 15. April 2008 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen den ihm am 29. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 13. Mai 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat der Antragsteller angek374ndigt, seine Zu-lassung nach Abwicklung der verbliebenen Mandate zur374ckzugeben. Nach Mit-teilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 hat diese zwischenzeitlich mit Bescheid vom 19. November 2009 die Zulassung des An- 1 - 3 - tragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund eines von ihm am selben Tag er-kl344rten schriftlichen Verzichts mit Wirkung zum 30. November 2009 widerrufen. Der am 26. November 2009 dem Antragsteller zugestellte Bescheid ist be-standskr344ftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, der Antragsteller ist dem - nach gerichtlichem Hinweis auf die eingetre-tene Erledigung - nicht entgegengetreten. II. Mit dem bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich das gerichtliche Verfahren 374ber den Widerrufsbescheid der Antragsgegne-rin vom 15. April 2008 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr f374r die 334berpr374fung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits be-standskr344ftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. De-zember 2008 - AnwZ (B) 37/08 Tz. 4). 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 13a FGG, 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskos-ten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die angefallenen Verfahrenskosten auf-zuerlegen und ihm die Erstattung der entstandenen notwendigen au337ergericht-lichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand w344re die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne Eintritt des erledigenden Ereig-nisses zur374ckzuweisen gewesen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfah-ren keine Gr374nde vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abweichende 3 - 4 - Beurteilung der Rechtm344337igkeit des Widerrufs vom 15. April 2008 gerechtfertigt h344tten. Ganter Ernemann Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 AGH 62/08 -
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