BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 57/02 vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-tinnen Dr. Hauger und Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 1. März2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofesvom 16. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: I.Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung mit Beschluß vom - 3 -16. Mai 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerdedes Antragstellers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hatjedoch keinen Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungvom 17. Mai 2001 erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnenkann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtitelnund Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v.25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994- AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Im übrigen wird der Vermögensverfallvermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltseröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) ein-getragen ist. Gegen den Antragsteller war auf Betreiben der Antragsgegnerinam 19. Februar 1999 ein Haftbefehl erlassen worden; seither war er im Ver- - 4 -zeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Im übrigen hat der Antragsteller ein-geräumt, daß es "immer wieder zu Liquiditätsengpässen und in deren Folge zuVollstreckungsmaßnahmen" gekommen ist. Insbesondere war am 31. Januar2001 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts L. übereine Hauptforderung von 86.748,88 DM erlassen worden.b) Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts führt regelmäßig zu einerGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fallausnahmsweise anders verhielt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Entge-gen seiner Annahme bietet die Einrichtung eines Anderkontos keine Gewährdafür, daß keine Fremdgelder in seine Hände gelangen.2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse desAntragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl.BGHZ 75, 356, 357), ist nicht feststellbar. Der Antragsteller hat eingeräumt,daß die Forderung des Finanzamts L. und die Zwangsgeldforderung derAntragsgegnerin noch nicht erledigt sind. Wegen der Steuerforderung hat dasFinanzamt L. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögendes Antragstellers beantragt; dieser Antrag ist durch rechtskräftigen Beschlußdes Amtsgerichts L. vom 18. September 2001 mangels Masse abgewie-sen worden. Später wollte der Antragsteller die Steuerforderung mit Hilfe einesvon seiner Schwester erbetenen Darlehens begleichen. Abgesehen davon, daßdies lediglich zu einer Umschuldung geführt hätte, ist von einer Darlehensge-währung in seinem letzten Schriftsatz vom 24. März 2003 keine Rede mehr.Statt dessen macht der Antragsteller geltend, seine Zahlungsverpflichtungenseien "durch vorhandenes Bargeld bzw. sicher zu erwartende Honorareinnah-men gedeckt". Belege hat er nicht vorgelegt. Außerdem sind neue Zwangsvoll- - 5 -streckungsmaßnahmen bekannt geworden (Vollstreckungsauftrag der B. Beamtenversicherung vom 14. Dezember 2002 über eine Hauptforde-rung von 161,65 r Zahnärztliche Abrechnungs- undService GmbH vom 29. Januar 2003 über eine Hauptforderung von 117,61 die erkennen lassen, daß der Antragsteller selbst kleinere Beträge nicht mehrbegleichen kann.3. Die Abwesenheit des Antragstellers im Termin hindert den Senat nichtan der Entscheidung. Der Antragsteller hat per Fax am Terminstag mitgeteilt,wegen eines am Vorabend erlittenen "häuslichen Unfalls" nicht erscheinen zukönnen. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Nachdem der Antragsteller zuvorschon dreimal Terminen aus jeweils verschiedenen gesundheitlichen Gründenferngeblieben war, ist ihm aufgegeben worden, nicht nur die letzte Verhinde-rung (am 15. Dezember 2003), sondern auch eine etwaige neue Verhinderungamtsärztlich bestätigen zu lassen. Beides ist nicht geschehen. Selbst wenn esihm bis zur Terminsstunde nicht möglich war, den Amtsarzt aufzusuchen, hätteer ein Attest des ärztlichen Notdienstes beibringen können und müssen. Nichteinmal dieser Obliegenheit ist er nachgekommen. Eine Verhandlungsunfähig-keit ist damit nicht glaubhaft gemacht.HirschBasdorfGanterErnemannKieserlingHaugerKappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy