BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/03 vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-rin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni 2004 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird als unzuläs-sig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro festgesetzt. Gründe: Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin ge-gen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichtertei-lung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge- - 3 - richtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluß des An-waltsgerichtshofs nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 BRAO). Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden. Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey
Full & Egal Universal Law Academy