BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/04 vom 15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Dezember 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. April 2003 die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-gegnerin ihre Widerrufsverf374gung aufgehoben, nachdem das Amtsgericht 1 - 3 - Sch. mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 (583 IN /04)) das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers aufgehoben hat. Die Be-teiligten haben daraufhin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. II. 2 Durch die R374cknahme der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Ent-scheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). 334ber die Verfahrenskosten und die notwen-digen Auslagen der Beteiligten war nach billigem Ermessen unter Ber374cksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (247 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO, 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG, 247 91a ZPO). Der Senat hat von der Erhebung gerichtlicher Geb374hren und Auslagen abgesehen, weil sich die Ver-m366gensverh344ltnisse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren konsolidiert haben und der Widerruf der Zulassung des Antragstellers daher nicht mehr ge-rechtfertigt war; dem hat die Antragsgegnerin durch die R374cknahme der Wider-rufsverf374gung Rechnung getragen. Da der Widerrufsgrund aber erst im Be- - 4 - schwerdeverfahren weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstat-tung der au337ergerichtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 07.01.2004 - AGH 5/03 (I/3) -
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